Nr. 109 “
Gesetzes- und Verordnungs-Dlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Dezember 1916.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahlordnung für die nach & 11 des Reichsgesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst zu errichtenden Arbeiter: und Angestelltenausschüsse betresfend.
Verordnung.
(Vom 28. Dezember 1916.)
Die Wahlordnung für die nach § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu errichtenden
Arbeiter= und Angestelltenausschüsse betreffend.
Zum Vollzug des § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom
5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1 333) wird verordnet, was folgt:
81.
Die Wahl der Mitglieder der zu errichtenden Arbeiter- und Angestelltenausschüsse hat
nach Maßgabe der als Anlage angeschlossenen Wahlordnung zu erfolgen.
82.
Vorhandene Arbeiterausschüsse nach 83 1341 der Gewerbeordnung müssen nötigenfalls nach
Maßgabe der Bestimmungen der Wahlordnung ergänzt werden.
Die Wahlen sind mit tunlichster Beschleunigung anzuberaumen, sie sollen spätestens am
1. Februar 1917 beendigt sein.
84.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 28. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Klenkler.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 115