Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 109 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Dlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Dezember 1916. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahlordnung für die nach & 11 des Reichsgesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst zu errichtenden Arbeiter: und Angestelltenausschüsse betresfend. 
  
Verordnung. 
(Vom 28. Dezember 1916.) 
Die Wahlordnung für die nach § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu errichtenden 
Arbeiter= und Angestelltenausschüsse betreffend. 
Zum Vollzug des § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1 333) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Wahl der Mitglieder der zu errichtenden Arbeiter- und Angestelltenausschüsse hat 
nach Maßgabe der als Anlage angeschlossenen Wahlordnung zu erfolgen. 
82. 
Vorhandene Arbeiterausschüsse nach 83 1341 der Gewerbeordnung müssen nötigenfalls nach 
Maßgabe der Bestimmungen der Wahlordnung ergänzt werden. 
Die Wahlen sind mit tunlichster Beschleunigung anzuberaumen, sie sollen spätestens am 
1. Februar 1917 beendigt sein. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Klenkler. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 115
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.