Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

402 — Nr. 109 — 
Anlage. 
Wahlordnung 
für die nach § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu errichtenden 
Arbeiter= und Angestelltenausschüsse. 
81. 
Die Wahlen werden von dem Inhaber des Betriebs oder einem von ihm ernannten 
Stellvertreter geleitet, der nicht zu den Wahlberechtigten gehören darf (Wahlleiter). 
82. 
Wahlberechtigt und wählbar sind zu den Arbeiterausschüssen die volljährigen männlichen 
und weiblichen Arbeiter, zu den Angestelltenausschüssen die volljährigen nach dem Versicherungs- 
gesetze für Angestellte versicherungspflichtigen männlichen und weiblichen Angestellten des 
Betriebs oder der Betriebsabteilung, für die Ausschüsse bestellt werden. 
In der Regel wird für den ganzen Betrieb ein Ausschuß der Arbeiter und ein Aus- 
schuß der Angestellten errichtet. Wenn Betriebsabteilungen mindestens 100 Arbeiter oder 
Angestellte umfassen, können für diese Betriebsabteilungen besondere Ausschüsse gewählt werden, 
sofern die Zahl der übrigen noch im Betriebe vorhandenen Arbeiter oder Angestellten mindestens 
50 beträgt. 
Besondere Ausschüsse für einzelne Betriebsabteilungen müssen unter dieser Voraussetzung 
gewählt werden, wenn mehr als die Hälfte der darin beschäftigten Arbeiter und Angestellten 
dies schriftlich bei der Betriebsleitung beantragt. 
§ 3. 
Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlleiter eine Liste der Wahlberechtigten 
an einer allen Arbeitern und Angestellten zugänglichen Stelle aufzulegen. 
Die Auflegung der Liste ist durch Anschlag in den Arbeitsräumen mit dem Anfügen 
bekannt zu geben, daß Einsprachen gegen die Liste innerhalb 5 Tagen nach der Auflegung 
bei dem Wahlleiter anzubringen sind. 
Über die Einsprache entscheidet das Bezirksamt endgültig. 
84. 
Der Wahltag wird von dem Wahlleiter festgesetzt. 
Die Zeit, in der die Wahl stattzufinden hat, ist so zu bestimmen, daß allen Arbeitern 
und Angestellten die Ausübung des Wahlrechts während der Dauer ihrer Arbeitsschicht 
ermöglicht wird.
	        
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