402 — Nr. 109 —
Anlage.
Wahlordnung
für die nach § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu errichtenden
Arbeiter= und Angestelltenausschüsse.
81.
Die Wahlen werden von dem Inhaber des Betriebs oder einem von ihm ernannten
Stellvertreter geleitet, der nicht zu den Wahlberechtigten gehören darf (Wahlleiter).
82.
Wahlberechtigt und wählbar sind zu den Arbeiterausschüssen die volljährigen männlichen
und weiblichen Arbeiter, zu den Angestelltenausschüssen die volljährigen nach dem Versicherungs-
gesetze für Angestellte versicherungspflichtigen männlichen und weiblichen Angestellten des
Betriebs oder der Betriebsabteilung, für die Ausschüsse bestellt werden.
In der Regel wird für den ganzen Betrieb ein Ausschuß der Arbeiter und ein Aus-
schuß der Angestellten errichtet. Wenn Betriebsabteilungen mindestens 100 Arbeiter oder
Angestellte umfassen, können für diese Betriebsabteilungen besondere Ausschüsse gewählt werden,
sofern die Zahl der übrigen noch im Betriebe vorhandenen Arbeiter oder Angestellten mindestens
50 beträgt.
Besondere Ausschüsse für einzelne Betriebsabteilungen müssen unter dieser Voraussetzung
gewählt werden, wenn mehr als die Hälfte der darin beschäftigten Arbeiter und Angestellten
dies schriftlich bei der Betriebsleitung beantragt.
§ 3.
Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlleiter eine Liste der Wahlberechtigten
an einer allen Arbeitern und Angestellten zugänglichen Stelle aufzulegen.
Die Auflegung der Liste ist durch Anschlag in den Arbeitsräumen mit dem Anfügen
bekannt zu geben, daß Einsprachen gegen die Liste innerhalb 5 Tagen nach der Auflegung
bei dem Wahlleiter anzubringen sind.
Über die Einsprache entscheidet das Bezirksamt endgültig.
84.
Der Wahltag wird von dem Wahlleiter festgesetzt.
Die Zeit, in der die Wahl stattzufinden hat, ist so zu bestimmen, daß allen Arbeitern
und Angestellten die Ausübung des Wahlrechts während der Dauer ihrer Arbeitsschicht
ermöglicht wird.