Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

404 — Nr. 109 — 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet oder nicht wählbar 
und kommt der Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen oder eine andere 
wählbare Person vorzuschlagen, nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Be- 
zeichneten oder des nicht Wählbaren gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichung eine größere als die nach § 6 
Absatz 1 zulässige Zahl, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zu- 
lässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. 
9 11. 
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, 
daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In 
diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter 
spätestens zwei Tage vor der Wahl die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die Vor- 
schlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Ver- 
bindung ungültig. 
12. 
Am Tage vor der Wahl legt der Wahlleiter die gültigen Vorschlagslisten unter Bekannt- 
gabe ihrer Bezeichnung (§ 7) in einem allen Wahlberechtigten zugänglichen Raume des Betriebs 
zur Einsicht der Wähler auf. Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit verbundener Listen 
hinzuweisen. Die Auflegung ist durch Anschlag in den Arbeitsräumen bekannt zu geben. 
§ 13. 
Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste 
gültig bezeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags 
als gewählt. 
Sind keine Vorschlagslisten eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, bei der die einfache 
Stimmenmehrheit der erschienenen Wahlberechtigten, im Falle der Stimmengleichheit das Los 
entscheidet. 
§ 14. 
Der Zutritt zu dem Raum, in dem die Wahlhandlung stattfindet, steht während der 
ganzen Dauer der Wahl allen Wahlberechtigten frei. 
15. 
Außer dem Wahlleiter gehören dem Wahlvorstand zwei Beisitzer au, die der Wahlleiter 
aus der Zahl der Wahlberechtigten beruft. Der Wahlvorstand bestellt den Schriftführer durch 
Stimmenmehrheit. 
Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung müssen ständig mindestens zwei Mit- 
glieder des Wahlvorstands im Wahlraum auwesend sein.
	        
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