— Nr. 109 — 405
8 16.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die
Stimmzettel sollen ein Quartblatt (3342 em) groß sein; sie dürfen nicht unterschrieben sein
und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Ver—
vielfältigung herzustellen. Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden.
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vor-
geschlagenen geändert ist. Es genügt, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste enthält,
für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von den Vorschlags-
listen abweichen, ungültig.
§ 17.
Der Schriftführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben dem
Namen in der der Niederschrift anzuschließenden Liste der Wahlberechtigten.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist ein verschließbares Wahlgefäß aufzustellen, in welches
die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag durch Vermittelung
des Wahlleiters hineinlegen. Stimmzettel und Umschläge liegen im Wahlraum auf.
18.
Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit oder, sobald alle Wahlberechtigten ge-
wählt haben, wird die Wahl geschlossen. Es werden zunächst die Umschläge entnommen und
gezählt. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste aufgestellten Zahl der zur
Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der
Niederschrift (§ 23) zu vermerken.
19.
Der Wahlleiter öffnet sodann die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heraus.
Sodann stellt er die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede
Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest.
g 20.
Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der Zahl der ihnen
zugefallenen Stimmen (§ 19) verteilt und zwar in der Reihenfolge der der Größe nach ge-
ordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für die in der Anlage als
Muster ein Beispiel beigefügt ist.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe
nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. zu teilen. Die ermittelten Teil-
zahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die
Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen
für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile der
Zahlen sind bis zu zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen.