Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 109 — 407 
§ 27. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen 
und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß 
das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
8 28. 
Scheidet einer der Gewählten später infolge Austritts aus dem Betriebe oder aus sonstigen 
Gründen aus dem Ausschuß aus, so findet § 25 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
Anlage zur Wahlorduung. 
(X 50 Absat 1). 
Muster für die Feststellung des Wahlergebnisses 
nach Vorschrift der §§ 20 bis 22 der Wahlordnung. 
I. Es sind 13 Vertreter im Betriebe in den Ausschuß zu wählen. 
Es sind 4 Vorschlagslisten A, 13, C und l) eingereicht. 
An Stimmen sind entfallen auf die Listen 
A B □ D 
240 216 140 86 
Die Bildung der Teilzahlen hat folgendes Ergebnis: 
a. bei unverbundenen Listen: 
Teilung durch A B □ 1 
1 240 216 140 86 
2 120 108 70 43 
3 80 72 46.66 28,66 
4 60 54 35 21,5 
5 48 43,2 28 17,2 
b. bei Verbindung der Listen Cund D. 
Teilung durch A 3 C L 
1 240 216 226 
2 120 108 113 
3 80 72 75,33 
60 54 56,5 
5 48 48,2 45,2
	        
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