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Zur Ernährung darf der Kartoffelerzeuger für sich und jeden Angehörigen seiner Wirtschaft
in den Monaten Januar und Februar 1917 je ein Pfund täglich und im übrigen für die
Zeit bis 20. Juli 1917 je 1½ Pfund täglich verwenden. Welche Mengen als Saatgut
zurückbehalten werden dürfen, wird für die einzelnen Bezirke oder Gemeinden vom Ministerium
des Innern bestimmt.
83.
Bestehen nach Auffassung des Gemeinderats Zweifel, ob die auferlegten Mengen bei den
Kartoffelerzeugern der Gemeinde sichergestellt werden können, so ist dies dem Kommunal-
verband anzuzeigen.
Der Kommunalverband entsendet in eine solche Gemeinde einen aus beeidigten Sach-
verständigen bestehenden Ausschuß, welcher die vorhandenen Bestände bei den einzelnen Kartoffel-
erzeugern nachprüft und über das Ergebnis dem Kommunalverband berichtet. Der Kommunal=
verband hat diejenigen Kartoffelmengen, welche in einer Gemeinde nicht aufgebracht werden
können, auf andere Gemeinden des Kommunalverbands zu verteilen. Sollte auch dies nicht
möglich sein, so ist Vorlage an die Badische Kartoffelversorgung zu erstatten.
8 4.
Wer Kartoffeln in Verwahrung hat, hat für deren zweckmäßige Lagerung und pflegliche
Behandlung Sorge zu tragen.
85.
In den Städten mit mindestens 10000 Einwohnern haben die Kommunalverbände
während des Winters sich durch Nachschau darüber zu verlässigen, welche Kartoffelmengen in
den einzelnen Haushaltungen, gewerblichen Betrieben oder Anstalten lagern und wie sie auf—
bewahrt sind. Ergibt sich hierbei eine ungeeignete Aufbewahrung der Kartoffeln, welche deren
schnelles Verderben befürchten läßt, oder wird festgestellt, daß der Besitzer seine Vorräte zu
schnell verbraucht, so sind die Kartoffeln vom Kommunalverband gegen Entschädigung weg-
zunehmen und dem bisherigen Besitzer der Vorräte Kartoffelkarten auszustellen. Hat ein
Haushaltungsvorstand mehr Kartoffeln bezogen als er nach den abgeänderten Vorschriften bis
20. Juli 1917 verbrauchen darf, so sind ihm die den zulässigen Verbrauch bis 20. Juli 1917
übersteigenden Mengen gegen Entschädigung wegzunehmen.
86.
In den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern ist allen Haushaltungsvorständen, In-
habern von gewerblichen Betrieben und Anstalten, welche Kartoffelvorräte eingelagert haben, seitens
des Kommunalverbands schriftlich mitzuteilen, wie lange sie unter Zugrundelegung der nunmehr
maßgebenden Verbrauchsvorschriften mit den eingelegten Kartoffelvorräten auszukommen haben.
§ 7.
In den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern darf die Abgabe von Gerichten,
welche ganz oder teilweise aus Kartoffeln bestehen, in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften,