Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 110 — 411 
in Vereins= und Erfrischungsräumen sowie in Fremdenheimen an die Gäste nur gegen besondere 
Kartoffelkarte (Gastkartoffelkarte), deren Nennwert dem Rohgewicht der verwendeten Kartoffeln 
entspricht, erfolgen. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen Gäste zulässig, welche sich durch 
Vorlage ihres Reisepasses, einer Lebensmittelkarte ihres Kommunalverbands u. s. w. darüber 
ausweisen, daß sie nicht zur ortsansässigen Bevölkerung gehören. 
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für Volksküchen, Kriegsküchen und sonstige 
Massenspeisungen; doch kann der Kommunalverband die Abgabe statt gegen besondere Kartoffel- 
karte gegen die allgemeine Kartoffelkarte oder, soweit der Teilnehmer an der Speisung nicht 
im Besitze einer Kartoffelkarte ist, gegen die Ablieferung einer entsprechenden Menge guter 
Kartoffeln anordnen oder zulassen. 
Die näheren Vorschriften trifft der Kommunalverband. 
Die Ausstellung von Gastkartoffelkarten, welche mindestens auf 20 Pfund lauten und 
mindestens 30 Abschnitte zu einem halben Pfund und 20 Abschnitte zu einem viertel Pfund 
enthalten sollen, erfolgt nach näherer Bestimmung des Kommunalverbandes auf Antrag an 
die Haushaltungsvorstände, welche keine Kartoffelvorräte eingelegt haben, im Umtausch oder 
gegen Verzicht auf die allgemeine Kartoffelkarte. Hat der Haushaltungsvorstand Kartoffel- 
vorräte eingelegt und ist er infolgedessen nicht im Besitz von Kartoffelkarten, so erfolgt die 
Ausstellung der Gastkartoffelkarten gegen Erstreckung der Zeit, während welcher der Haus- 
haltungsvorstand mit seinen Kartoffelvorräten auszukommen hat. Die hiernach bis zum 
20. Juli 1917 nicht benötigten Vorräte sind dem Antragsteller gegen Entschädigung wegzunehmen. 
89. 
Die ländlichen Kommunalverbände sind befugt, für ihre Bezirke Vorschriften im Sinne 
der §§ 5 bis 8 zu erlassen. Tun sie dies nicht, so können einzelne Gemeinden entsprechende 
Anordnungen treffen. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 88 7 und 8 am 10. Januar 1917 und im übrigen 
mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
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