412 — Nr. 110 —
Verordunng.
(Vom 29. Dezember 1916.)
Den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit getragenen
Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 1427) wird verordnet:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern,
Kommunalverbände sind die Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen die
Amtsbezirke im Sinne des § 2 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 219).
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Pfisterer.
Deruck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Korlsruhe