Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

412 — Nr. 110 — 
Verordunng. 
(Vom 29. Dezember 1916.) 
Den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit getragenen 
Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 1427) wird verordnet: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern, 
Kommunalverbände sind die Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen die 
Amtsbezirke im Sinne des § 2 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit 
Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 219). 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Dezember 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Pfisterer. 
Deruck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Korlsruhe