18 — Nr. 7 —
Verfügung.
(Vom 22. Jannar 1916.)
Das unbefugte Anfertigen von Siegeln und Stempeln mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften
und Zeichen, sowie das unbefugte Anfertigen von Vordrucken zu Militärurlaubsscheinen und Militär-
fahrscheinen betreffend.
Auf Grund des § 90 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
verbiete ich:
1. ohne schriftlichen, mit Siegel oder Stempelabdruck versehenen und ordnungsmäßig
unterschriebenen Auftrag einer Militärbehörde
Sicgel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften und der-
gleichen Zeichen,
Vordrucke zu Miltärurlaubsscheinen,
Vordrucke zu Militärfahrscheinen
anzufertigen oder an einen Andern als die bestellende Behörde zu verabfolgen,
2. die in 1. genannten Siegel und Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit ab-
zudrucken oder hergestellte Abdrücke dieser Art an einen Andern als die Behörde zu
verabfolgen.
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geld-
strafe bis zu 1500 4 erkannt werden.
Das Verbot tritt sofort mit der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 22. Januar 1916.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Trut und Veriaa von Malsch & Vogel in Karlsrube.