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81.
Es ist verboten:
1. weibliche Kälber und weibliches Jungvieh im Alter unter 1½ Jahren,
2. Milchkühe, d. h. Kühe innerhalb 10 Wochen nach dem Kalben oder solche, die täglich
mindestens 6 Liter Milch geben,
3. Schweine im Gewicht unter einem Zentner
zu schlachten oder zum Schlachten zu verkaufen oder zu kaufen.
8 2.
Ausnahmen können im Einzelfalle beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen
Bedürfnisses vom Bezirksamte gebührenfrei zugelassen werden. Über die Zulassung von Aus-
nahmen von dem Verbot ist in jedem Falle eine Bescheinigung auszustellen, aus der Farbe,
Abzeichen, besondere Kennzeichen und Alter des Tieres sowie Name und Wohnort des Besitzers
ersichtlich sind. Vor der Schlachtung ist die Bescheinigung dem Fleischbeschauer zu übergeben,
der sie zu vernichten hat.
83.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Tiere, die aus dem Ausland eingeführt sind,
sowie auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung
verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche
Schlachtungen sind jedoch dem Bezirksamt innerhalb 3 Tagen nach der Schlachtung anzuzeigen.
84.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäß § 5 der eingangs genannten
Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu 3 Monaten bestraft.
* 5.
Die Verordnung vom 23. Januar 1915, das Schlachten von Schweinen und Kälbern
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 11), und die Verordnung vom 27. Dezember 1915,
Schlachtverbot für Milchkühe betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 371), werden
aufgehoben.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 12. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Duuck und Verlao von Malsch & Vogel in Karlsruhe.