Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

26 — Nr. 10 — 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Febrnar 1916.) 
Die Anrechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr betreffend. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. Oktober 1915, die Anrechnung der Jahre 
1914 und 1915 als Kriegsjahre betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 273) wird 
nachstehend der Kaiserliche Erlaß vom 1. Februar 1916, die Anrechnung des Jahres 1916 
als Kriegsjahr betreffend, bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 10. Februar 1916. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Laub. 
Auf ihren Bericht vom 14. Jannar 1916 bestimme Ich: Meine Order vom 7. Sep- 
tember 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges gilt 
auch für das Kalenderjahr 1916. Denjenigen Kriegsteilnehmern, denen für 1914 oder 1915 
oder für beide Jahre bereits Kriegsjahre anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzu- 
rechnen, wenn sie die Bedingungen auch für das Kalenderjahr 1916 erfüllt haben. 
Großes Hauptquartier, den 21. Jannar 1916. 
gez. Wilhelm I. R. 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler. 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. Februar 1916.) 
Ausfuhrverbot für Heu betreffend. 
Aufgrund des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 bestimme ich: 
§5 1. 
Unter Heu im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle üblichen Heuarten (Wiesenhen, Ohmd, 
Feld= oder Ackerhen, Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schwedenklee, Gelbklee und Weißklee) sowie 
reines Heuhäcksel zu verstehen.
	        
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