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rechts des Rheins jede Verbreitung von Druckschriften, die nicht entsprechend den Vor-
schriften des § 6 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 den Namen und Wohnort
des Druckers und, soweit in dieser Gesetzesbestimmung vorgeschrieben, den Namen und Wohnort
des Verlegers oder des Verfassers oder Herausgebers, oder an Stelle des Namens des
Druckers oder Verlegers die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma enthalten.
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn
die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
Das Verbot tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft.
Karlsruhe, den 15. Februar 1916.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Der in der vorstehend bekanntgegebenen Verfügung angeführte § 6 des Reichs-Presse.
gesetzes hat folgenden Wortlaut:
„Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der
Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur
Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbst-
vertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An
Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das
Handelsregister eingetragenen Firma.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes
und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als:
Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für öffent-
liche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die
Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten.“
Druck und Verlap von Malich & Vogel in Karlsruhe.