Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

30 — Nr. 11 — 
rechts des Rheins jede Verbreitung von Druckschriften, die nicht entsprechend den Vor- 
schriften des § 6 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 den Namen und Wohnort 
des Druckers und, soweit in dieser Gesetzesbestimmung vorgeschrieben, den Namen und Wohnort 
des Verlegers oder des Verfassers oder Herausgebers, oder an Stelle des Namens des 
Druckers oder Verlegers die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma enthalten. 
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn 
die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
Das Verbot tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft. 
Karlsruhe, den 15. Februar 1916. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Der in der vorstehend bekanntgegebenen Verfügung angeführte § 6 des Reichs-Presse. 
gesetzes hat folgenden Wortlaut: 
„Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der 
Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur 
Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbst- 
vertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An 
Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das 
Handelsregister eingetragenen Firma. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes 
und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: 
Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für öffent- 
liche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die 
Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten.“ 
Druck und Verlap von Malich & Vogel in Karlsruhe.
	        
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