Nr. 12 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 26. Februar 1916.
Inhalt.
Gesetze: die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten betreffjend; die Gemeinde-Einkommenbesteuerung be-
mesiend; die Amtsdauer der Mitglieder des Bezirksrats betreffend.
Landesherrliche Verordnung: Anderung der Gerichtsvollzieherordnung betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Aus-
wärtigen: die Inkraftsetzung des reichsgeseglichen (GGrundbuchrechts betreffend.
Gesctz.
(Vom 25. Februar 1916.)
Die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen mit
sofortiger Wirkung, was folgt:
§ 1.
Die Abgeordneten der ersten und zweiten Kammer der Ständeversammlung erhalten für
den ordentlichen Landtag 1915/16 von der ihnen nach § 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
31. Januar 1910, die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 59), zustehenden Aufwandsentschädigung nur so viele Achtel aus-
bezahlt, als während der Dauer der Tagung und am Ersten des darauffolgenden Monats
gemäß Absatz 2 des § 2 fällig werden.
82.
Das nach 81 des genaunten Gesetzes den Abgeordneten der beiden Kammern eingeräumte
Recht der freien Fahrt auf den badischen Staatsbahnen wird dahin erweitert, daß die Abge—
ordneten nach Schließung des ordentlichen Landtags 1915.16 auch über die im Gesetze vorge-
sehenen 8 Tage hinaus auf den badischen Staatsbahnen sowie den badischen Bodenseedampf-
schiffen freie Fahrt erhalten bis zur Einberufung eines etwaigen außerordentlichen Landtags
oder, falls ein solcher vor Zusammentritt des nächsten ordentlichen Landtags 1917/18 nicht ein-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.