— Nr 12 — 33
Gesetz.
(Vom 25. Februar 1916.)
Die Amtsdauer der Mitglieder des Bezirksrats betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Die nach § 2 Absatz 3 des Verwaltungsgesetzes im laufenden Jahr fällige Aufstellung
der Liste für die Ernennung der Bezirksräte durch die Kreisversammlung findet nicht statt.
Sie ist in derjenigen Kreisversammlung vorzunehmen, welche vom Ministerium des Innern
hierzu bestimmt wird.
Die Amtszeit der aus dieser Liste alsdann ernannten Mitglieder des Bezirksrats ist um
den Zeitraum zu kürzen, um welchen sich die Neuernennung infolge des Krieges verzögert.
Artikel II.
Die Amtsdauer der am 1. April 1916 am Austritt stehenden Mitglieder des Bezirksrats
wird bis zum Eintritt der nach Artikel 1 Absatz 2 Ernannten verlängert.
Wenn ein Mitglied wegfällt, wird der Ersatzmann aus der von der Kreisversammlung
des Jahres 1914 aufgestellten Liste, falls diese erschöpft ist, aus der von der Kreisversammlung
des Jahres 1912 aufgestellten ernannt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. Februar 1916.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Landcsherrliche Verordunng.
(Vom 22. Februar 1916.)
Anderung der Gerichtsvollzieherordnung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: