Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

34 — Nr. 12 — 
Artikel 1. 
Die Gerichtsvollzieherordnung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 563) in der Fassung der Verordnungen vom 7. Dezember 1905 (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 511), 9. November 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 633), 
7. März 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 105) und 6. April 1912 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 119) wird in nachstehender Weise geändert: 
1. Im §1 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 
2. Im § 2 wird in Absatz 1 das Wort „sechsmonatlicher“ durch das Wort „achtmonatiger“ 
ersetzt und wird als Absatz 4 beigefügt: 
4. Ergeben sich während des Vorbereitungsdienstes Bedenken gegen die Brauchbarkeit des 
Anwärters, insbesondere in Bezug auf dessen allgemeine Befähigung, körperliche Rüstigkeit, 
Vermögensverhältnisse oder sittliches Verhalten, so hat der Amtsrichter unverzüglich an das 
Justizministerium zu berichten. Das Justizministerium hat den Anwärter, der für den Vor- 
bereitungsdienst nicht als geeignet anzusehen ist, sofort zu entlassen; der Grund der Entlassung 
ist diesem zu eröffnen. Befindet sich der Anwärter noch im aktiven Militärdienste, so ist der 
Militärbehörde die Entlassung unter Angabe des Grundes mitzuteilen. 
3. Im § 3 wird Absatz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
1. Zum Vorbereitungsdienst dürfen nur Militäranwärter zugelassen werden, die eine 
gute Volksschulbildung sowie eine deutliche und geläufige Handschrift besitzen und den Be- 
dingungen des § 1 Absatz 1 a—# entsprechen. Über die Zulassung entscheidet das Justiz- 
ministerium. Anwärter, welche das 35. Lebensjahr überschritten haben, sollen in der 
Regel nicht zugelassen werden 
und erhält Absatz 2 folgenden Zusatz: 
Soweit die Ausweise als Grundlage zur Prüfung der körperlichen Rüstigkeit oder 
der erworbenen Schulbildung nicht ausreichen, können die nötigen Feststellungen in anderer 
geeigneter Weise, z. B. wegen der Schulbildung auf Grund einer Vorprüfung des An- 
wärters vor dem Amtsrichter seines Aufenthaltsorts, getroffen werden. 
4. Im § 4 werden in Absatz 1 die Worte „über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes“ 
ersetzt durch die Worte: über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes in den einzelnen Dienst- 
zweigen und über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Anwärters. 
5. Im § 6 Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
Die Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung sind vorzugsweise dem Gebiete des Voll- 
streckungswesens, der Zustellungstätigkeit und der Protesterhebung einschließlich der hierbei vom 
Gerichtsvollzieher aufzunehmenden Urkunden und der Gebührenberechnung zu entnehmen. 
6. Im § 7 wird Absatz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
1. Darüber, ob die Prüfung bestanden, und im Bejahungsfalle, ob sie mit der Note 
„sehr gut" oder „gut" bestanden ist, entscheidet die Prüfungskommission nach dem Ge-
	        
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