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bereitungsdienste befindlichen Gerichtsvollzieheranwärtern oder Amtsgerichtsdienern und
nur, wenn auch letzteres nicht ausführbar ist, einer anderen für geeignet erachteten Person
erteilt werden
und treten im Absatz 3 an die Stelle der Worte „sofern er nicht den Beamteneid geleistet hat"
die Worte „sofern er nicht den Beamteneid geleistet hat oder nicht allgemein handgelübdlich
verpflichtet ist“.
13. § 55 wird aufgehoben.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1916 in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Februar 1916.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Dusch.
Bekanntmachung.
(Vom 25. Februar 1916.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden:
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Gamburg (Amts-
gerichtsbezirk Wertheim) mit dem 1. März 1916 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 25. Februar 1916.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. Bab
atz.
Dtud und Verlag von Malsch A Vogel in Karlsrube.