— Nr. 13 — 39
Verordnung.
(Vom 27. Februar 1916.)
Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend.
Auf Grund der §§ 12 ff. der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Ergänzung unserer Verordnung
vom 22. Jannar 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 15) verordnet, was folgt:
J.
81.
Wer nach dem 5. März 1916 im Großherzogtum gewerbsmäßig Rindvieh, Schweine,
Schafe und Ziegen zur Weiterveräußerung für sich oder für einen anderen erwerben oder
Angebote auf diese Tiere aufsuchen will, bedarf dazu der vorherigen Genehmigung des Be—
zirksamts, in dessen Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung hat.
Die Genehmigung soll in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, die den Vieh-
handel schon vor dem 1. Juli 1914 betrieben haben. Unzuverlässigen Personen sowie Personen
unter 18 Jahren ist die Genehmigung zu versagen; auch kann die Genehmigung aus wirt-
schaftlichen Gründen versagt werden. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt; sie erfolgt
vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs. Die Urkunde über die Genehmigung hat der Gewerbe-
treibende bei Ausübung des Viehhandels bei sich zu führen. Die Genehmigung ist wegen
Unzuverlässigkeit des Viehhändlers zu widerrufen. Zuständig zum Widerruf ist das Bezirks-
amt der gewerblichen Niederlassung des Viehhändlers.
Gegen die Versagung der Genehmigung oder gegen den Widerruf ist nur Beschwerde an
den Landeskommissär zulässig, welcher endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung. Die erteilten Genehmigungen sowie die erfolgten Widerrufe sind im amt-
lichen Verkündigungsblatt bekannt zu geben. Ein Stück des Amtsblattes ist jeweils der
Fleischversorgungsstelle einzusenden.
§ 2.
Mit Wirkung vom 15. März 1916 werden die nach § 1 zugelassenen Viehhändler sowie
die landwirtschaftlichen Organisationen des Großherzogtums, welche sich mit dem Einkauf oder
Verkauf von Vieh befassen, zu einem Verband zusammengeschlossen. Die Satzungen für den
Verband erläßt das Ministerium des Innern. Mitglieder des Verbands können auf Antrag
auch Metzger werden, die im Großherzogtum ihre gewerbliche Niederlassung haben und vom
Landwirt oder Mäster Vieh kaufen wollen, sowie ausnahmsweise mit Genehmigung des Mi-
nisteriums des Innern Viehhändler und landwirtschaftliche Organisationen, die ihre gewerb-
liche Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb des Großherzogtums haben.