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II.
83.
Nur noch folgende Wurstarten dürfen im Großherzogtum hergestellt werden:
feine (Frankfurter, Thüringer) Leberwurst,
gewöhnliche (abgebundene) Leberwurst,
Blutwurst (Griebenwurst, auch abgebunden),
Schwartenmagen,
Schinken= (Lyoner= wurst,
Gewöhnliche Fleischwurst (abgebundene Fleischwurst, Frankfurter Wurst),
frische Bratwurst,
Landjäger.
Die Kommunalverbände und die Gemeinden können weitere Einschränkungen vorschreiben.
———d2ds
84.
Knochenbeigaben beim Verkauf von Fleisch im Kleinhandel sind nur in dem Verhältnisse
zulässig, als der Tierkörper durchschnittlich Knochen enthält. Die Knochenbeigaben dürfen —
einschließlich der im Fleisch eingewachsenen Knochenteile — bei Rind-, Ochsen-, Kuh= und
Schweinefleisch 20, bei Kalb= und Hammelfleisch 25 vom Hundert des Fleischgewichts nicht
überschreiten. Auf den Verkauf von Fleischstücken, die im natürlichen Zusammenhang mit den
zugehörigen Knochenteilen feilgehalten zu werden pflegen, findet diese Bestimmung keine An-
wendung; eine besondere Zugabe loser Knochen ist aber in diesem Falle nicht zulässig.
Die Beigabe von Knochen, die nicht von dem betreffenden Schlachttier selbst stammen, ist
untersagt. Solche Knochen dürfen nur zu den für Knochen handelsüblichen Preisen (z. B. als
Suppenknochen) verkauft werden.
856.
Zur Veranstaltung von Hausschlachtungen ist die Genehmigung des Bürgermeisteramts
erforderlich; die Genehmigung ist unter Berücksichtigung der bisherigen ÜUbung nur dann zu
erteilen, wenn ein Bedürfnis zur Veranstaltung der Hausschlachtung vorliegt.
§ 6.
In Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungs-
räumen darf zu einer Mahlzeit nur ein Fleischgang verabfolgt werden. Als Fleisch im Sinne
dieser Bestimmung gilt Rind-, Kalb-, Schaf= und Schweinefleisch, sowie Fleisch von Geflügel
und Wild aller Art.
Die Verabfolgung von Schlachtplatten in Wirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungs-
räumen ist verboten.