Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

46 — Nr. 15 
Das Ministerium des Innern oder die von ihm bestimmten Stellen sind befugt, Anord- 
nungen dahin zu treffen, daß die Milch in andere Verbrauchsorte zu leiten ist. 
84. 
In Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungs- 
räumen darf frische Milch allein oder zu Kaffee, Tee, Schokolade und Kakao nach 10 Uhr 
vormittags nicht verabfolgt werden. 
§ 5. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 1. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühlh. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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