Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

50 — Nr. 17 
Verordunng. 
n (Vom 3. März 1916.) 
Die Bestandsaufnahme von Hen und Stroh betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Februar 1916 über eine Bestands- 
aufnahme von Heu und Stroh (Reichs-Gesetzblatt Seite 127) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
Untere Verwaltungsbehörde ist das Bezirksamt. Als Behörde, welche die Vordrucke für die 
Ortslisten herstellt und versendet und welcher die ausgefüllten Listen spätestens bis 18. März 
1916 einzusenden sind, wird das Statistische Landesamt bestimmt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 3. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Verordnuug. 
(Vom 3. März 1916.) 
Die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung betreffend. 
Zum Vollzug des Beschlusses des Bundesrats vom 28. Februar 1916 über die Sicher- 
stellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung (Reichs-Gesetzblatt Seite 126) wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne des Beschlusses des Bundesrats ist das Ministerium des 
Junern. Ihm liegt die Aufgabe ob, die Unterverteilung der innerhalb des Großherzogtums 
aufzubringenden Mengen Wiesenheu auf die Amtsbezirke vorzunehmen. Die Sicherstellung der 
hiernach auf die einzelnen Amtsbezirke entfallenden Mengen Wiesenheu erfolgt durch die Bezirks 
ämter, welche auch die Ablieferung der in ihrem Bezirk sicher gestellten Vorräte an die Heeres- 
verwaltung zu veranlassen haben.
	        
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