Nr. 19
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. März 1916.
Juhalt.
UVerordunngen: des Ministeriums des Innern: die Regelung der Kartoffelpreise betressend; den Verkehr
mit Leimleder betressend.
Verordnung.
Vom 7. März 1916.)
Die Regelung der Kartoffelpreise betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der
Kartoffelpreise (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird unter Aufhebung unserer Verordnung
gleichen Betreffs vom 3. November 1915 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 293) ver-
ordnet, was folgt:
5 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordunng ist das Ministerium des Innern.
Kommunalverbände sind die Amtsbezirke unter Ausschluß der Gemeinden mit mehr als.
10000 Einwohnern.
8 2.
Die Festsetzung der Höchstpreise erfolgt durch den Vorstand der Kommunalverbände und
der Gemeinden. Vorstand des Kommunalverbandes ist der Amtsvorstand, Vorstand der Ge-
meinde ist der Stadtrat (Gemeinderat).
83.
Diese Verordnung tritt am 15. März 1916 in Kraft.
Karlsruhe, den 7. März 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916. 19