Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

58 — Nr. 20 — 
dieselben beanstandenden Bemerkungen zu machen hat und die Überschreitungen nachträglich 
genehmigt. 
Karleruhe, den 14. Februar 1916. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten Kammer: 
Der Präsident 
Rohrhurst. 
Die Schriftführer: 
Müller. 
Koelblin. 
Die Erste Kammer tritt obiger Erklärung bei. 
Karlsruhe, den 23. Februar 1916. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten Kammer: 
Der dritte Vizepräsident 
Reinhard. 
Die Sekretäre: 
Engelhard. 
Freiherr von Göler. 
Verfügung. 
Lichtspielvorführungen betreffend. 
Auf Grund des § 90 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand 
verbiete ich für den Bereich des stellvertretenden Generalkommandos des 14. Armeekorps rechts 
des Rheines, Lichtspielvorführungen ohne Genehmigung des Bezirksamts oder der von ihm 
ermächtigten Ortspolizeibehörde in anderer Weise anzukündigen als durch einfache Anzeige 
des Titels des aufzuführenden Stückes ohne Hinweis auf seinen Inhalt und ohne Beifügung 
von Reklamebildern. Weiter verbiete ich die öffentliche Vorführung von Lichtspielen jeder Art 
ohne die vorherige Besichtinung und Zulassung des Films durch das Bezirksamt oder einen 
von ihm beauftragten Beamten oder die von ihm ermächtigte Ortspolizeibehörde. 
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, oder zu ihrer UÜbertretung auffordert oder aureizt, 
wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 
1500 Mark bestraft. 
Diese Verbote treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. März 1916. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Jnfanterie. 
  
Druck und Verlag von Malsch & BVogel in Karlsrube.
	        
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