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dieselben beanstandenden Bemerkungen zu machen hat und die Überschreitungen nachträglich
genehmigt.
Karleruhe, den 14. Februar 1916.
Im Namen
der untertänigst treugehorsamsten Kammer:
Der Präsident
Rohrhurst.
Die Schriftführer:
Müller.
Koelblin.
Die Erste Kammer tritt obiger Erklärung bei.
Karlsruhe, den 23. Februar 1916.
Im Namen
der untertänigst treugehorsamsten Kammer:
Der dritte Vizepräsident
Reinhard.
Die Sekretäre:
Engelhard.
Freiherr von Göler.
Verfügung.
Lichtspielvorführungen betreffend.
Auf Grund des § 90 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand
verbiete ich für den Bereich des stellvertretenden Generalkommandos des 14. Armeekorps rechts
des Rheines, Lichtspielvorführungen ohne Genehmigung des Bezirksamts oder der von ihm
ermächtigten Ortspolizeibehörde in anderer Weise anzukündigen als durch einfache Anzeige
des Titels des aufzuführenden Stückes ohne Hinweis auf seinen Inhalt und ohne Beifügung
von Reklamebildern. Weiter verbiete ich die öffentliche Vorführung von Lichtspielen jeder Art
ohne die vorherige Besichtinung und Zulassung des Films durch das Bezirksamt oder einen
von ihm beauftragten Beamten oder die von ihm ermächtigte Ortspolizeibehörde.
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, oder zu ihrer UÜbertretung auffordert oder aureizt,
wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
Diese Verbote treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Karlsruhe, den 6. März 1916.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Jnfanterie.
Druck und Verlag von Malsch & BVogel in Karlsrube.