Nr. 21 õ
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 17. März 1916.
Juhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Versorgungsregelung mit Fleisch
betressend; Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betressend.
Verordunng.
Vom 15. März 1916.)
Die Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend.
gungereg
Auf Grund der 8§8§ 12 ff. der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607 und 728) wird in Ergänzung unserer Verordnungen
vom 22. Januar 1916 und 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 15 und 39), verordnet, was folgt:
81.
Der nach § 2 unserer Verordnung vom 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit
Fleisch betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39), errichtete Verband führt den
Namen „Badischer Viehhandelsverband“. Der Verband ist rechtsfähig; er hat seinen Sitz in
Karlsruhe.
Der Badische Viehhandelsverband überwacht und regelt die Beschaffung von Vieh im
Großherzogtum nach den grundsätzlichen Anweisungen der Fleischversorgungsstelle. Er ist
verpflichtet, entsprechend der Anordnung des Ministeriums des Innern die zu zahlenden
Preise festzusetzen und Bestimmungen über die beim Weiterverkauf zulässigen Aufschläge zu
trefsen. Soweit solche Anordnungen nicht ergehen, ist er von sich aus befugt, Vorschriften über
die zu zahlenden Preise und über die beim Weiterverkauf zulässigen Aufschläge zu erlassen.
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
82
Vom 1. April 1916 ab ist der Ankauf von Vieh (Rindvieh, Schweinen, Schafen und
Ziegen) vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiter-
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