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verkauf und der kommissionsweise Handel mit Vieh nur noch dem „Badischen Viehhandels-
verband“ sowie den Verbandsmitgliedern, die vom Vorstand eine Ausweiskarte erhalten haben,
gestattet.
83.
Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen werden auf der Eisenbahn zur Beförderung
innerhalb des Großherzogtums nur angenommen, wenn der Versender entweder sich als Mit-
glied des „Badischen Viehhandelsverbands“ ausweist oder eine Bescheinigung dieses Verbands
vorlegt, daß der Versand für dessen Rechnung erfolgt.
Handelt es sich um einen Versand von Vieh aus einem landwirtschaftlichen Betrieb in
einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde
des Versandorts, daß der Versand gestattet ist.
84.
Der Versand und die sonstige Verbringung von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Wild und
Geflügel, von Fleisch von diesen Tieren, von Pferdefleisch sowie von Fleischwaren (Fleischkonserven,
Würste und Speck) nach außerbadischen Orten bedarf der Genehmigung der Fleischversorgungs-
stelle. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für täglich
oder wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu einer gewissen Höchstmenge jeweils auf die
Dauer eines Kalendermonats gegeben werden. Für die genehmigten Sendungen werden Ver-
sandscheine ausgestellt.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um Fleisch oder Fleischwaren.
in einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 Kilogramm handelt.
§5.
Für die Ausstellung der Ausweiskarte ist an den Verband eine Gebühr zu entrichten,
welche beträgt:
1. bei Metzgern mit einem gewerblichen Vermöge 2000 ff 5 K
2. bei den übrigen Metzgern und bei den landwirtschaftlichen Organisationen 10
3. bei Viehhändlern, deren gewerbliches Vermögen sich beläuft
a. bis zu 50000 10 „
b. von über 5000 bis 20000 20 „
c.,, 20000 „ 100 000 „, 50 „
I. , „ 100000 „ „ 500000 „ . 100 „ und
c.,, 500 000 ffffl. .. ..150
Für eine Nebenkarte ist von Viehhändlern und landwirtschaftlichen Organisationen eine
Gebühr von 10 zu bezahlen. Metzger mit einem gewerblichen Vermögen bis zu 2000 b
haben eine Gebühr von 2 4 und die übrigen Metzger eine solche von 5 für eine Neben-
karte zu entrichten.