Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 21 — 61 
86. 
Für den „Badischen Viehhandelsverband“ wird die unten abgedruckte Satzung erlassen. 
Das Ministerium des Innern ist befugt, die Satzung nach Anhörung des Vorstandes des 
Verbands zu ändern. 
87. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 4 wird bestraft, wer 
. entgegen der Vorschrift des § 2 dieser Verordnung unbefugt im Großherzogtum 
Vieh kauft oder kommissionsweise Handel mit Vieh treibt, 
b. an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder zum 
kommissionsweisen Verkauf abgibt, 
. den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung oder den Satzungen des „Badischen 
Viehhandelsverbands“ zuwider handelt. 
38. 
Die §§ 2 und 3 dieser Verordnung treten am 1. April 1916 und die übrigen Bestimmungen 
dieser Verordnung mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 15. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Satzung des „Badischen Viehhandelsverbandes“. 
81. 
Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh (Rind- 
vieh, Schweinen, Schafen und Ziegen) ist aufgrund der Verordnung des Bundesrats über die 
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 
in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607 und 728) sowie des § 2 
der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. Februar 1916, Ver- 
sorgungsregelung mit Fleisch betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39), für das 
Großherzogtum Baden ein Verband gebildet worden. Der Verband führt den Namen 
„Badischer Viehhandelsverband“. Der Verbaw ist rechtsfähig, er hat seinen Sitz in Karlsruhe. 
*2. 
Der Verband überwacht und regelt die Beschaffung von Vieh im Großherzogtum und 
dessen Absatz nach den grundsätzlichen Anweisungen der Fleischversorgungsstelle. 
21.
	        
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