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Er ist verpflichtet, entsprechend der Anordnung des Ministeriums des Innern die zu
zahlenden Preise festzusetzen und Bestimmungen über die beim Fleischverkauf zulässigen Auf-
schläge zu treffen. Soweit solche Anordnungen nicht ergehen, ist er von sich aus befugt,
Vorschriften über die zu zahlenden Preise und über die beim Weiterverkauf zulässigen Auf-
schläge zu erlassen. Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des
Innern.
Die Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung der festgesetzten Preise gebunden.
3.
Dem Verband gehören an: 8
1. alle Viehhändler, welche aufgrund des § 1 der Verordnung des Ministeriums des
Junern vom 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend, die Genehmigung
zum Viehhandel erhalten haben; falls sie binnen 4 Wochen vom Tage des Erlasses dieser
Satzung ab dem Vorstande die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbe-
betriebs verzichten, erlischt die Mitgliedschaft;
2. die landwirtschaftlichen Organisationen, die den Handel oder Kommissionshandel mit
Vieh betreiben und ihren Sitz im Großherzogtum haben.
Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Mirtglieder haben sich längstens binnen 1 Wochen
vom Tage des Erlasses dieser Satzung ab durch Vermittlung des Bezirksamts ihrer gewerblichen
Niederlassung oder ihres Sitzes beim Verband zur Mitgliederliste anzumelden.
* 4.
Auf Antrag können Mitglieder des Verbands werden
1. Metzger, die im Großherzogtum ihre gewerbliche Niederlassung haben und vom Land-
wirt oder Mäster Vieh kaufen wollen. Unzuverlässigen Personen ist die Aufnahme zu versugen.
2. Ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums des IJnnern Viehhändler und
landwirtschaftliche Organisationen, die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb
des Großherzogtums haben und im Großherzogtum Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit
Vieh betreiben wollen.
*
Die Mitglieder des Verbands erhalten vom Vorstand eine Ausweiskarte. Landwirtschaft-
liche Organisationen erhalten für die von ihnen zu bezeichnenden Personen Ausweiskarten.
Sofern für eine landwirtschaftliche Organisation mehrere Personen Ausweiskarten erhalten
sollen, sind neben der Hauptausweiskarte Nebenkarten auf die Person auszustellen. Händler,
die Aufkäufer beschäftigen, haben für diese auf deren Namen lautende Nebenkarten zu beantragen.
Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmitgliederu bei jedem ihnen nach § 7 vorbe-
haltenen Viehhandelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen.
86.
Der Vorstand hat einem Mitglied die Ausweiskarte zu entziehen, wenn er wiederholt
den Bestimmungen dieser Satzung oder den gemäß § 11 erlassenen Anordnungen des Vor-