Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

62 — Nr. 21 — 
Er ist verpflichtet, entsprechend der Anordnung des Ministeriums des Innern die zu 
zahlenden Preise festzusetzen und Bestimmungen über die beim Fleischverkauf zulässigen Auf- 
schläge zu treffen. Soweit solche Anordnungen nicht ergehen, ist er von sich aus befugt, 
Vorschriften über die zu zahlenden Preise und über die beim Weiterverkauf zulässigen Auf- 
schläge zu erlassen. Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des 
Innern. 
Die Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung der festgesetzten Preise gebunden. 
3. 
Dem Verband gehören an: 8 
1. alle Viehhändler, welche aufgrund des § 1 der Verordnung des Ministeriums des 
Junern vom 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend, die Genehmigung 
zum Viehhandel erhalten haben; falls sie binnen 4 Wochen vom Tage des Erlasses dieser 
Satzung ab dem Vorstande die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbe- 
betriebs verzichten, erlischt die Mitgliedschaft; 
2. die landwirtschaftlichen Organisationen, die den Handel oder Kommissionshandel mit 
Vieh betreiben und ihren Sitz im Großherzogtum haben. 
Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Mirtglieder haben sich längstens binnen 1 Wochen 
vom Tage des Erlasses dieser Satzung ab durch Vermittlung des Bezirksamts ihrer gewerblichen 
Niederlassung oder ihres Sitzes beim Verband zur Mitgliederliste anzumelden. 
* 4. 
Auf Antrag können Mitglieder des Verbands werden 
1. Metzger, die im Großherzogtum ihre gewerbliche Niederlassung haben und vom Land- 
wirt oder Mäster Vieh kaufen wollen. Unzuverlässigen Personen ist die Aufnahme zu versugen. 
2. Ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums des IJnnern Viehhändler und 
landwirtschaftliche Organisationen, die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb 
des Großherzogtums haben und im Großherzogtum Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit 
Vieh betreiben wollen. 
* 
Die Mitglieder des Verbands erhalten vom Vorstand eine Ausweiskarte. Landwirtschaft- 
liche Organisationen erhalten für die von ihnen zu bezeichnenden Personen Ausweiskarten. 
Sofern für eine landwirtschaftliche Organisation mehrere Personen Ausweiskarten erhalten 
sollen, sind neben der Hauptausweiskarte Nebenkarten auf die Person auszustellen. Händler, 
die Aufkäufer beschäftigen, haben für diese auf deren Namen lautende Nebenkarten zu beantragen. 
Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmitgliederu bei jedem ihnen nach § 7 vorbe- 
haltenen Viehhandelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen. 
86. 
Der Vorstand hat einem Mitglied die Ausweiskarte zu entziehen, wenn er wiederholt 
den Bestimmungen dieser Satzung oder den gemäß § 11 erlassenen Anordnungen des Vor-
	        
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