Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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stands oder den nach 8 4 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern 
vom 22. Januar 1916, die Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend, ergangenen Weisungen 
der Fleischversorgungsstelle zuwider handelt, oder wenn er gegen die Höchstpreise verstößt oder 
sich sonst als unzuverlässig erweist. 
Die Ausweiskarte ist ohne weiteres zu entziehen, wenn das Bezirksamt der gewerblichen 
Niederlassung des Viehhändlers die nach § 1 Absatz 1 der Verordnung des Großherzoglichen 
Ministeriums des Innern vom 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend, 
erteilte Genehmigung widerrufen hat. 
Mit der Entziehung der Ausweiskarte verliert das Mitglied das Recht zum Handel mit 
Vieh im Großherzogtum. 
Über Beschwerden wegen der Versagung oder der Entziehung der Ausweiskarten entscheidet 
das Ministerium des Innern endgültig. 
Wird einem Mitglied seine Ausweiskarte entzogen, so werden damit gleichzeitig die für 
seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig. Die Entziehung der Karte ist in der Karls 
ruher Zeitung, dem Landwirtschaftlichen Wochenblatt und im amtlichen Verkündigungsblatt der 
gewerblichen Niederlassung oder des Sitzes des Mitglieds auf dessen Kosten zu veröffentlichen. 
§ 7. 
Der Ankauf von Vieh (Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen) vom Landwirt oder 
Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf und der kommissionsweise 
Handel mit Vieh ist im Großherzogtum nur dem Verband selbst und den Verbandsmitgliedern, 
die vom Vorstand eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet. 
88. 
Über jedes dem Verband und seinen Mitgliedern vorbehaltene Viehhandelsgeschäft ist unter 
Keunzeichnung der gehandelten Tiere vom Käufer eine vorschriftsmäßige Anzeige nach dem 
Muster dem Vorstand des Verbands einzureichen. Die Anzeige ist spätestens bei der Über- 
nahme des Viehs zu erstatten. 
Der Verkäufer kann eine Abschrift der Anzeige verlangen, eine Abschrift der Anzeige muß 
der Käufer behalten und mindestens ein Jahr lang vom Tag des Kaufabschlusses an gerechnet 
aufbewahren. 
Die Vorschriften im Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Handel mit Kälbern 
im Gewicht unter 100 Kilogramm und mit Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 
50 Kilogramm für das Stück. 
§ 9. 
Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, über alle auf ihre Rechnung im Großherzogtum 
getätigten Ankäufe von Vieh, soweit es sich nicht um Kälber im Gewicht unter 100 Kilo- 
gramm, um Ferkel und um Läuferschweine im Gewicht unter 50 Kilogramm für das Stück 
handelt, Buch zu führen. In das Buch, das mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein
	        
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