Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

64 — Nr. 21 — 
muß, sind sämtliche Angaben über den Kaufabschluß, welche die Anzeige an den Verband 
enthält, sowie die Angaben über den Weiterverkauf der Tiere einzutragen. Die Anlage des 
Buches hat nach Muster B zu erfolgen; das Buch ist auf Verlangen jederzeit dem Vorstand 
des Verbands oder einem von ihm Beauftragten vorzulegen. 
8 10. 
Organe des Verbandes sind: 
1. der Vorstand, 
2. der Beirat, 
3. die Mitgliederversammlung. 
811. 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands; er vertritt den Verband gerichtlich und 
außergerichtlich. « 
Der Vorstand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung der in § 2 dem Verband 
übertragenen Aufgaben und Befugnisse; er bedarf hierzu der Genehmigung der Fleisch- 
versorgungsstelle und hinsichtlich der zu zahlenden Preise und Aufschläge beim Weiterverkauf 
der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
812. 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und 
fünf weiteren Mitgliedern. Den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mit- 
glieder ernennt auf Widerruf das Ministerium des Innern. Von den Mitgliedern werden 
zwei von den Handelskammern aus der Zahl der im Großherzogtum ansässigen Viehhändler, 
zwei von der Landwirtschaftskammer und eines von den Handwerkskammern aus der Zahl 
der im Großherzogtum ansässigen Metzger vorgeschlagen. 
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder sind ehrenamtlich 
tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Barauslagen. 
Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in dem in 
der Berufung bestimmten Orte zusammen. Er muß binnen zwei Wochen berufen werden, 
wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter 
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt 
die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag. 
Erklärungen für den Vorstand sind rechtsverbindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden oder 
seinem Stellvertreter und einem Vorstandsmitgliede abgegeben werden. 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in gleicher Weise beurkundet.
	        
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