Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 21 — 65 
13. 
Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern; hiervon werden sechs durch die Mitglieder= 
versammlung jährlich gewählt, drei Mitglieder ernennt die Landwirtschaftskammer und je ein 
Mitglied ernennen die Stadträte der Städte Mannheim, Karlsruhe und Freiburg. 
Der Beirat wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Viertel- 
jahr, berufen. Er ist über die Verwendung eines Überschusses und die Deckung eines Fehl- 
betrags zu hören. 
8 14. 
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstande berufen. Sie 
hat aus der Zahl der Mitglieder sechs Mitglieder für den Beirat jährlich zu wählen. Ihr 
ist jährlich ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen. 
8 15. 
Für die Ausstellung der Ausweiskarten ist entsprechend der Vorschrift in § 4 der Ver- 
ordnung des Ministeriums des Innern vom 15. März 1916 an den Verband eine Gebühr 
zu zahlen, welche beträgt: 
1. bei Metzgern mit einem gewerblichen Vermögen bis zu 2000 fl 5·4 
2. bei den übrigen Metzgern und bei den landwirtschaftlichen Organisationen 10 „„ 
3. bei Viehhändlern, deren gewerbliches Vermögen sich beläuft 
a. bis zu 500 fffHH..;; 10 „ 
b. von über 5000 „ bis 20000 4 20 „ 
c.,„ 20000 „ 100 000 „ 50 „ 
4., „ 100 000 „ „ 500000 „ 100 „ und 
e,, 500000 150 „ 
Für eine Nebenkarte ist von Viehhändlern und landwirtschaftlichen Organisationen eine 
Gebühr von 10 46 zu bezahlen. Metzger mit einem gewerblichen Vermögen bis zu 2000 1/4 
haben eine Gebühr von 2 “ und die übrigen Metzger eine solche von 5 4 für eine Neben- 
karte zu entrichten. 
Der Verband ist mit Genehmigung des Ministeriums des Innern befugt, von jedem den 
Bestimmungen der Satzungen unterliegenden Ankauf von Vieh im Großherzogtum eine Ab- 
gabe bis zu einhalb vom Hundert des Rechnungsbetrages und beim Kommissionshandel mit 
Vieh bis zu einhalb vom Hundert des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrags von den 
Mitgliedern des Verbandes zu erheben. 
8 16. 
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt 
die Zeit bis zum 31. Dezember 1916.
	        
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