Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

66 — Nr. 21 — 
§ 17. 
Der Vorstand hat binnen 6 Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres die 
Jahresrechnung aufzustellen. Die Prüfung und Abnahme ersolgt durch das Ministerium des 
Innern. 
Über die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäftsnnkosten vorhandenen Über- 
schusses und über die Deckung eines Fehlbetrags entscheidet der Vorstand nach Anhörung des 
Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Jnnern. Fehlbeträge 
sind von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihres letzten Jahresumsatzes eineuziehen. 
18. 
Zu Anderungen dieser Satzungen ist das Ministerium des Innern nach Anhörung des 
Vorstands des Verbandes befugt. 
19. 
Die Bekanntmachungen des Vorstands erfolgen in der Karlsruher Zeitung, dem Landwirt- 
schaftlichen Wochenblatt und geeignetenfalls auch in den amtlichen Verkündigungsblärtern. 
8 20. 
Der Verband wird aufgelöst, weun der Verbandsvorstand die Auflösung mit zwei Drittel 
Stimmenmehrheit beschließt und das Ministerium des Innern dem Beschluß zustimmt, ferner 
mit dem Zeitpunkt, von dem die Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von 
25. September 19120 
4. November 1915 außer Kraft tritt. 
Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Die Schlußrechnung ist vom 
Ministerium des Innern zu prüfen und abzunehmen. Über die Verteilung eines danach sich 
ergebenden Überschusses unter die Mitglieder des Verbandes oder die Deckung eines Fehlbetrags 
entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustimmung 
des Ministeriums des Innern. 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 
Karlsruhe, den 15. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.