66 — Nr. 21 —
§ 17.
Der Vorstand hat binnen 6 Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres die
Jahresrechnung aufzustellen. Die Prüfung und Abnahme ersolgt durch das Ministerium des
Innern.
Über die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäftsnnkosten vorhandenen Über-
schusses und über die Deckung eines Fehlbetrags entscheidet der Vorstand nach Anhörung des
Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Jnnern. Fehlbeträge
sind von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihres letzten Jahresumsatzes eineuziehen.
18.
Zu Anderungen dieser Satzungen ist das Ministerium des Innern nach Anhörung des
Vorstands des Verbandes befugt.
19.
Die Bekanntmachungen des Vorstands erfolgen in der Karlsruher Zeitung, dem Landwirt-
schaftlichen Wochenblatt und geeignetenfalls auch in den amtlichen Verkündigungsblärtern.
8 20.
Der Verband wird aufgelöst, weun der Verbandsvorstand die Auflösung mit zwei Drittel
Stimmenmehrheit beschließt und das Ministerium des Innern dem Beschluß zustimmt, ferner
mit dem Zeitpunkt, von dem die Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von
25. September 19120
4. November 1915 außer Kraft tritt.
Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Die Schlußrechnung ist vom
Ministerium des Innern zu prüfen und abzunehmen. Über die Verteilung eines danach sich
ergebenden Überschusses unter die Mitglieder des Verbandes oder die Deckung eines Fehlbetrags
entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustimmung
des Ministeriums des Innern.
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
Karlsruhe, den 15. März 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.