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Nr. 39
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 12. Mai 1917.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Knochen, Rnochenerzeugnissen, insbesondere
Anochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen betreffend des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des
Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer betreffend.
Verordnung.
(Vom 9. Mai 1917.)
Den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen
Stoffen belreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 über den Verkehr mit
Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen und
ihrer Ergänzung vom 3. Mai 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 137 und 395) wird mit sofortiger
Wirksamkeit bestimmt, daß im Sinne der Verordnung ist:
Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der
Landeskommissär, zuständige Behörde im Sinne des § 1 die Ortspolizeibehörde, im
Sinne des § Zu das Bezirksamt.
Karleruhe, den 9. Mai 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. Pfisterer.
Verordnung.
(Vom 7. Mai 1917.)
Den Vollzug des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer betreffend.
Zum Vollzug des Kriegssteuerzuschlagsgesetzes vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 349) wird verordnet:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 39