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2 Bezeichnung der Stellen » Angaben
die di i die Den Anforderungen, die an den über iW
ie nur im / did
mmmmittelbar Wege des VBewerbungen Gesuch en Bewerber gestellt werden, 8 Bemerkungen
mit Militär= Aufrückens sind zu richten sind ild
Z anwärtern ufw. usw, zu an beizusügen und Ausbildungsgang in Allens.
Hbesetzt werden erreichen s Stellen
bkönnen sind —— »
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—
Noch: Ministerium der Finanzen.
Nichtetat-
mäßige
Matrosen.
Etatmäßige
Matrosen.
Unter-
steuer-
mämmer.
Schlepp-
schifführer.
Schiffs-
kassiere.
wie lfd. Nr. 1.
wie lfd. Nr. 1
wie vor.
wie vor.
(B. Eisenbahn
s. Vor-
bem. 3.
s. Vor-
bem. 3.
wie vor.
wie vor.
verwaltung.) Unterbeamte.
s. Vorbem. 4.
I. Bewerber müssen normales
Seh-, Farbenunterscheidungs= und
Hörvermögen besitzen.
II. Aufnahmeprüfung wie lfd.
Nr. 16 a ll.
III. Vor der selbständigen Ver-
wendung als Matrose hat der Be-
werber in einer Dienstprüfung die
für Untersteuermänner vorgeschrie-
benen Kenntnisse nachzuweisen.
Die Untersteuermänner gehen
aus den Matrosen hervor.
Die Schleppschifführer gehen aus
den Matrosen oder Untersteuer-
männern hervor.
Die Anforderungen sind die
gleichen wie bei den Untersteuer-
männern.
Die Schiffskassiere gehen aus den
Matrosen hervor.
Vor der selbständigen Verwen-
dung als Schiffskassier hat der
Matrose in einer Dienstprüfung
die für Schiffskassiere vorgeschrie=
benen Kenntnisse nachzuweisen.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Stellen lfd.
Nr. 3lh,
32 bis 31.
Stellen lfd.
Nr. 32
bis 31.
Stellen lfd.
Nr. 33
und 34,
ausnahms-
weise auch
lfd. Nr. 11
und 12.
Stellen d.
Nr. 32
und 31,
ausnahms-
swee auch
Nr. 11
4 12.
Stellen lfd.
Nr. 32,
und 33,
ausnahms-
weise auch
Ifd. Nr.
und *
Zu O.Z. 31
bis 31.
Die Stellen
der Schiffs-
beamten
bleiben den
Militär-=
anwärtern,
die aus der
Kriegsmarine
hervorge-
gangen sind,
vorbehalten.
Die Bewerber
können sich
auch unmittel-
bar für die
Stellen der
Untersteuer-
männer,
Schiffskassiere,
Schleppschiff-
führer vor-
merken lassen.
Vor ihrer
etatmäßigen
Anstellung
müssen sie
aber auch die
Dienste kennen
lernen, aus
denen in der
Regel die
Beamten für
den erstrebten
Dienst
hervorgehen.