Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

  
  
  
  
  
  
  
  
— Nr. 40 — 171 
2 Bezeichnung der Stellen » Angaben 
die di i die Den Anforderungen, die an den über iW 
ie nur im / did 
mmmmittelbar Wege des VBewerbungen Gesuch en Bewerber gestellt werden, 8 Bemerkungen 
mit Militär= Aufrückens sind zu richten sind ild 
Z anwärtern ufw. usw, zu an beizusügen und Ausbildungsgang in Allens. 
Hbesetzt werden erreichen s Stellen 
bkönnen sind —— » 
1 2 I 3 4 5 6 7 8 
  
— 
Noch: Ministerium der Finanzen. 
Nichtetat- 
mäßige 
Matrosen. 
  
  
  
Etatmäßige 
Matrosen. 
Unter- 
steuer- 
mämmer. 
Schlepp- 
schifführer. 
Schiffs- 
kassiere. 
wie lfd. Nr. 1. 
wie lfd. Nr. 1 
wie vor. 
wie vor. 
  
(B. Eisenbahn 
s. Vor- 
bem. 3. 
s. Vor- 
bem. 3. 
wie vor. 
wie vor. 
verwaltung.) Unterbeamte. 
s. Vorbem. 4. 
I. Bewerber müssen normales 
Seh-, Farbenunterscheidungs= und 
Hörvermögen besitzen. 
II. Aufnahmeprüfung wie lfd. 
Nr. 16 a ll. 
III. Vor der selbständigen Ver- 
wendung als Matrose hat der Be- 
werber in einer Dienstprüfung die 
für Untersteuermänner vorgeschrie- 
benen Kenntnisse nachzuweisen. 
Die Untersteuermänner gehen 
aus den Matrosen hervor. 
Die Schleppschifführer gehen aus 
den Matrosen oder Untersteuer- 
männern hervor. 
Die Anforderungen sind die 
gleichen wie bei den Untersteuer- 
männern. 
Die Schiffskassiere gehen aus den 
Matrosen hervor. 
Vor der selbständigen Verwen- 
dung als Schiffskassier hat der 
Matrose in einer Dienstprüfung 
die für Schiffskassiere vorgeschrie= 
benen Kenntnisse nachzuweisen. 
  
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
  
Stellen lfd. 
Nr. 3lh, 
32 bis 31. 
Stellen lfd. 
Nr. 32 
bis 31. 
Stellen lfd. 
Nr. 33 
und 34, 
ausnahms- 
weise auch 
lfd. Nr. 11 
und 12. 
Stellen d. 
Nr. 32 
und 31, 
ausnahms- 
swee auch 
Nr. 11 
4 12. 
Stellen lfd. 
Nr. 32, 
und 33, 
ausnahms- 
weise auch 
Ifd. Nr. 
und * 
  
Zu O.Z. 31 
bis 31. 
Die Stellen 
der Schiffs- 
beamten 
bleiben den 
Militär-= 
anwärtern, 
die aus der 
Kriegsmarine 
hervorge- 
gangen sind, 
vorbehalten. 
Die Bewerber 
können sich 
auch unmittel- 
bar für die 
Stellen der 
Untersteuer- 
männer, 
Schiffskassiere, 
Schleppschiff- 
führer vor- 
merken lassen. 
Vor ihrer 
etatmäßigen 
Anstellung 
müssen sie 
aber auch die 
Dienste kennen 
lernen, aus 
denen in der 
Regel die 
Beamten für 
den erstrebten 
Dienst 
hervorgehen.
	        
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