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— Nr. 44 —
Vekordnung.
(Vom 22. Mai 1917.)
Das Recht zum Waffengebrauch durch Gendarmen, bestimmte Polizeibeamte, sowie im Bewachungs= und
Sicherheitsdienst tätige Hilfsdiensttuer und den Widerstand gegen letztere betreffend.
Auf Grund der §§ 4 und 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den Hohengollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) ge-
hörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs unter Aufhebung der Anordnung des stellvertretenden
Generalkommandos des XIV. Armeekorps vom 21. Januar 1915 1 Nr. 3214:
1.
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Den im Bewachungsdienst, Bahn-, Brücken= oder Grenzschutz beschäftigten Hilfsdienst-
tuern werden auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, Transporten und allen anderen
Kommandos die dem Militär zustehenden Befugnisse zum Waffengebrauch und zur
Festnahme entsprechend der „Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs u. s. f.“,
(A. K. O. vom 19. März 1914) verliehen, sofern diese Hilfsdiensttuer nach Prüfung
ihrer Zuverlässigkeit auf Weisung der Militärbehörde die Waffen tragen.
Die Gendarmen sind befugt, nach mindestens einmaligem vorherigen Anruf: „Halt
oder ich schieße!“ zu schießen auf:
a. flüchtige Kriegsgefangene (Militär= und Zivil-), die sich der Kriegsgefangenschaft,
Festnahme oder Wiederergreifung und
b. flüchtige Militärgefangene des Heeres und der Marine, die sich der Festnahme oder
Wiederergreifung zu entziehen suchen.
Den in den Grenzbezirken (Amtsbezirken Überlingen, Konstanz, Stockach, Radolfzell,
Engen, Donaueschingen, Bonndorf und Waldshut) dienstlich tätigen Gendarmen wird
für die Dauer ihrer Tätigkeit daselbst weiter die Befugnis verliehen, auf flüchtige
Personen,
a. die bei Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat betroffen werden,
b. die dringend verdächtig erscheinen, sich einer für die Sicherheit des Deutschen Reiches
schädlichen Handlung schuldig gemacht zu haben (z. B. der Spionage, des Kriegs-,
Landesverrats oder der Fahnenflucht Verdächtige oder Schutzhäftlinge)
nach mindestens einmaligem vorherigen Anruf: „Halt oder ich schieße!“ zu schießen.
. a. Den im militärischen Polizeidienst verwendeten Beamten und
b. den Beamten der Forst= und Domänen-, der Zoll= und Steuerverwaltung, soweit
sie als Beamte des Polizei= und Sicherheitsdienstes (Landesherrliche Verordnung
vom 1. August 1914 Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 277) im Grenzschutz
verwendet sind, auf die Dauer und im Rahmen dieser Verwendung in den oben
genannten Grenzbezirken,