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82.
Die Anmeldepflicht für den Drucker oder die Vervielfältigungsanstalt fällt fort, wenn die
zum Druck oder zur Vervielfältigung übergebene Unterlage bereits den deutlich sichtbaren
Freigabevermerk der zuständigen Zensurstelle trägt.
Es ist verboten, das angemeldete Erzeugnis vor Ablauf einer Frist von 48 Stunden oder
entgegen einer innerhalb dieser Frist ergehenden Anordnung zu verbreiten oder auszuhändigen.
Die Frist beginnt mit der Aufgabe der vorschriftsmäßigen Anmeldung zur Post oder mit der
gegen Quittung erfolgten Abgabe bei der Überwachungsstelle.
84.
Die Bezeichnung als „Manuskript“ oder als „Brief“ oder als „Vertraulich“, „Nur für
Mitglieder“, zum „Privatgebrauch“ usw. entbindet nicht von der Anmeldepflicht, desgleichen ist
die Höhe der Auflage und Umfang der Verbreitung für die Anmeldepflicht ohne Belang.
8 5.
Als Vervielfältigungen sind auch anzusehen: Klischees, Matritzen und ähnliche zur Her-
stellung von weiteren Vervielfältigungen dienende Erzeugnisse.
86.
Den Presseerzeugnissen stehen alle auf mechanischem oder chemischem Wege bewirkten Ver-
vielfältigungen einschließlich der Abzüge und Durchschläge von Schreibmaschinenschrift sowie
Abbildungen gleich.
87.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis
bis zu 1 Jahr und bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1 500 ∆ bestraft.
* 8.
Die vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. Die sonstigen über die Vorlage von
Druckschriften bestehenden Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
Karlsruhe, den 19. Juni 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
Generalleutnant.
* Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. r*