Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

210 — Nr. 50 
82. 
Die Anmeldepflicht für den Drucker oder die Vervielfältigungsanstalt fällt fort, wenn die 
zum Druck oder zur Vervielfältigung übergebene Unterlage bereits den deutlich sichtbaren 
Freigabevermerk der zuständigen Zensurstelle trägt. 
Es ist verboten, das angemeldete Erzeugnis vor Ablauf einer Frist von 48 Stunden oder 
entgegen einer innerhalb dieser Frist ergehenden Anordnung zu verbreiten oder auszuhändigen. 
Die Frist beginnt mit der Aufgabe der vorschriftsmäßigen Anmeldung zur Post oder mit der 
gegen Quittung erfolgten Abgabe bei der Überwachungsstelle. 
84. 
Die Bezeichnung als „Manuskript“ oder als „Brief“ oder als „Vertraulich“, „Nur für 
Mitglieder“, zum „Privatgebrauch“ usw. entbindet nicht von der Anmeldepflicht, desgleichen ist 
die Höhe der Auflage und Umfang der Verbreitung für die Anmeldepflicht ohne Belang. 
8 5. 
Als Vervielfältigungen sind auch anzusehen: Klischees, Matritzen und ähnliche zur Her- 
stellung von weiteren Vervielfältigungen dienende Erzeugnisse. 
86. 
Den Presseerzeugnissen stehen alle auf mechanischem oder chemischem Wege bewirkten Ver- 
vielfältigungen einschließlich der Abzüge und Durchschläge von Schreibmaschinenschrift sowie 
Abbildungen gleich. 
87. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahr und bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
1 500 ∆ bestraft. 
* 8. 
Die vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. Die sonstigen über die Vorlage von 
Druckschriften bestehenden Vorschriften werden hierdurch nicht berührt. 
Karlsruhe, den 19. Juni 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
* Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. r*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.