Nr. 55
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 9. Juli 1917.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des
Auswärtigen: die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetz vom 10. November loln über die Anderung des
Rostengesetzes betreffend: Underung der Telegraphenordnung betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des AXlIV. Armeekorps:
die Vereinheitlichung des Arbeitsnachweises betreffend.
Bekanntmachung.
Vom 3. Juli 1917.)
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetz vom 10. November 1916 über die Anderung des
Kostengesetzes betreffend.
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 27. Juni
1917 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern der Landstände, die
Zweite Kammer am 14., die Erste Kammer am 30. Mai 1917, dem provisorischen Gesetz
vom 10. November 1916, Anderung des Kostengesetzes betreffend, (Gesetzes- und Verordnungs-
blatt 317) die nachträgliche Zustimmung erteilt haben.
Karlsruhe, den 3. Juli 1917.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. Meyer.
Bekanntmachung.
Anderung der Telegraphenordnung betreffend.
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1904 Nr. XVI Seite 160 ff.) ist durch nachstehend abgedruckten Erlaß des
Reichskanzlers vom 23. Juni 1917 geändert worden.
Karlsruhe, den 3. Juli 1917.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. F. K. Müller.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 62
(Vom 3. Juli 1917.)