6 Fragestellung in. Schwürgerichtsföllen.
zusprechen, und zwar die Entscheidung dieser Frage auf
Grund einer Würdigung der in der öffentlichen Ver-
handlung vorgekommenen Beweise. Der Schwurge-
richtshof hätte nach dieser Auffassung gewissermaßen
die Funktion einer Anklagekammer in umgekehrter
Rlchtung. So wie die Anklagekamnier darüber ent-
scheidet, ob eine Beschuldigung hinreichend begründet
sei, um sie der schwurgerichtlichen Aburtheilung zu-
zuweisen, so scheint man den Schwurgerichtshof zu
einem Zwischenbescheide darüber berufen zu wollen,
ob eine Behauptung der Vertheidigung hinreichend
begründet sel, um die Erwägung von Seite der
Geschwornen zu verdienen, oder ob diese Begründung
ermangle. In der That hat man guten Grund, zu
der Annahme, daß die gegen den Antrag auf Stellung
von Zusatzfragen ausfallendem Zwischenbescheide von
den Geschwornen als verbindliche Richtschnur, als
rechtskräftige Begrenzung des Wahrspruches aufge-
faßt und befolgt werden. Ein sprechendes Beispiel
wurde bereits in dem erwähnten früheren Aufsatze
mitgetheilt ). Bei elner Anklage auf Brandstiftung
weiten Grades war der Antrag des Vertheidigers,
Über geminderte Zurechnungsfähigkeit eine Zusatzfrage
zu stellen, verworfen worden. Die Geschwornen ge-
wannen die Ueberzeugung, daß die That im Zustande
eminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden,
Fleien sich aber durch den Zuischenbescheid des Schwur=
gerichtshofes gebunden und bejahten die Hauptfrage
unbedingt, indem sie jener Ueberzeugung nur die Folge
gaben, dem Vertheidiger eine Urkunde darüber zum
Zwecke eines Begnadigungsgesuches zuzustellen. In
diesem Falle hatte der Ausspruch des Schwurgerichts-
hofes, zufolge der von uns als gesetzwidrig bekämpften
Praxis, so wesentlichen Einfluß auf die Schuldfrage
gewonnen, daß der die Ueberzeugung der Geschwor-
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