Object: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

6 Fragestellung in. Schwürgerichtsföllen. 
zusprechen, und zwar die Entscheidung dieser Frage auf 
Grund einer Würdigung der in der öffentlichen Ver- 
handlung vorgekommenen Beweise. Der Schwurge- 
richtshof hätte nach dieser Auffassung gewissermaßen 
die Funktion einer Anklagekammer in umgekehrter 
Rlchtung. So wie die Anklagekamnier darüber ent- 
scheidet, ob eine Beschuldigung hinreichend begründet 
sei, um sie der schwurgerichtlichen Aburtheilung zu- 
zuweisen, so scheint man den Schwurgerichtshof zu 
einem Zwischenbescheide darüber berufen zu wollen, 
ob eine Behauptung der Vertheidigung hinreichend 
begründet sel, um die Erwägung von Seite der 
Geschwornen zu verdienen, oder ob diese Begründung 
ermangle. In der That hat man guten Grund, zu 
der Annahme, daß die gegen den Antrag auf Stellung 
von Zusatzfragen ausfallendem Zwischenbescheide von 
den Geschwornen als verbindliche Richtschnur, als 
rechtskräftige Begrenzung des Wahrspruches aufge- 
faßt und befolgt werden. Ein sprechendes Beispiel 
wurde bereits in dem erwähnten früheren Aufsatze 
mitgetheilt ). Bei elner Anklage auf Brandstiftung 
weiten Grades war der Antrag des Vertheidigers, 
Über geminderte Zurechnungsfähigkeit eine Zusatzfrage 
zu stellen, verworfen worden. Die Geschwornen ge- 
wannen die Ueberzeugung, daß die That im Zustande 
eminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden, 
Fleien sich aber durch den Zuischenbescheid des Schwur= 
gerichtshofes gebunden und bejahten die Hauptfrage 
unbedingt, indem sie jener Ueberzeugung nur die Folge 
gaben, dem Vertheidiger eine Urkunde darüber zum 
Zwecke eines Begnadigungsgesuches zuzustellen. In 
diesem Falle hatte der Ausspruch des Schwurgerichts- 
hofes, zufolge der von uns als gesetzwidrig bekämpften 
Praxis, so wesentlichen Einfluß auf die Schuldfrage 
gewonnen, daß der die Ueberzeugung der Geschwor- 
% Bb. III S. 9 Note 7.