2 — Nr. 1 —
Verordunng.
(Vom 29. Dezember 1916.)
Das Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend.
Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium wird in Ergänzung
der Verordnung vom 7. Dezember 1904, das Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 451 ff.), verordnet, was folgt:
81.
Wie das Porto und die Telegraphen- und Fernsprechgebühren ist auch die damit auf
Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 577 ff.) zu erhebende
Reichsabgabe zu behandeln.
Die einzuziehenden Beträge sind nötigenfalls auf volle Pfennig aufwärts abzurunden.
§ 2.
Zu den Kosten der Bahnsendungen gehört auch die auf Grund des Frachturkundenstempel-
gesetzes vom 17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 555 ff.) zu zahlende Reichsstempelabgabe.
Die Vorschriften über die Stundung der Bahngebühren finden auf diese Abgabe keine
Anwendung. Wegen ihrer Entrichtung gelten die getroffenen besonderen Anordnungen.
833.
In allen sonstigen Verordnungen und den dazu erlassenen Vollzugsanweisungen, die sich
auf die Anweisung, Zahlung, Erhebung und den Ersatz von Versendungskosten und dergleichen
beziehen, sind unter Post-, Telegraphen= und Fernsprechgebühren sowie unter Eisenbahnver-
sendungskosten auch die im Zusammenhang damit zur Erhebung gelangenden Reichsabgaben
zu verstehen (§§ 1 und 2 dieser Verordnung).
Karlsruhe, den 29. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt. *
r. Fetzer.
6 Truc und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.