Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 70 ! 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. September 1917. 
Juhalt. 
Verordunngen: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des 
Personen= und Gülerverkehrs betreffend; des Ministeriums des Innern: cgelung des Verkehrs mit Wein betresfend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 3. September 1917.) 
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs betreffend. 
Zum Vollzug der die Besteuerung des öffentlichen Güterverkehrs auf Wasserstraßen, des 
nichtöffentlichen Güterverkehrs auf Eisenbahnen und Wasserstraßen und des Güterverkehrs auf 
Landwegen betreffenden Vorschriften des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und 
Güterverkehrs vom 8. April 1917, Reichs-Gesetzblatt Seite 329, und der hierzu vom Bundes- 
rat erlassenen Ausführungsbestimmungen, Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 287 ff., 
wird auf Grund der Landesherrlichen Verordnung vom 29. Mai 1917, Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 181, verordnet: 
A. Offentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
81. 
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptstenerämter und 
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe auch für den 
Bezirk des Finanzamts dieser Stadt und das Hauptzollamt Mannheim für den Bezirk des 
Finanzamts Mannheim. Das Zollamt Kehl wird für seinen Bezirk als besondere, dem Haupt- 
steueramt Baden unterstellte Hebestelle bestimmt. Diese Stellen erteilen für ihren Landes- 
steuerbezirk auch die amtlichen Bescheinigungen nach § 12 Absatz 6c der Ausführungsbestim- 
mungen; für jede Bescheinigung wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
(2) Zur Erhebung der Abgabe außerhalb des Abrechnungsverfahrens sind, soweit nicht 
im Absatz 3 besondere örtliche Hebestellen bestimmt sind, die Steuereinnehmereien für ihren 
Bezirk zuständig. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 80
	        
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