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Nr. 72
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. September 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Stroh und Hacksel betreßiend.
Berichtigunn.
Verordnung.
(Vom 15 September 1917.)
Den Verkehr mit Stroh und Häcksel betreffend
In Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. August 1917 über den Verkehr mit Stroh
und Häcksel (Reichs-Gesetzblatt Seite 685) wird verordnet, was folgt:
8 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 10 und 12 ist der Landeskommissär. Das
Ministerium des Innern verteilt die innerhalb des Großherzogtums aufzubringenden Strohmengen
auf die Lieferungsverbände. Die Anordnungen für die Unterverteilung auf die Gemeinden
treffen die Bezirksämter Die in den Gemeinden sichergestellten Strohmengen sind, sofern nicht
Bezirksamt oder Gemeinde eine andere Art der Verwahrung anordnen, beim Besitzer bis zur
Ablieferung gut aufzubewahren. Der Verbrauch oder anderweitige Verkauf sichergestellten
Strohs ist verboten.
Bei Weigerung oder Säumnis der Lieferungspflichtigen sind die Bezirksämter berechtigt,
die Lieferung zwangsweise herbeizuführen.
§* 2.
Mit Zustimmung des Ministeriums des Innern können die Bezirkeämter für den Lieferungs-
verband sowie die Kommunalverbände
1. für die Erzeuger von Stroh der in § 7 der Bundesratsverorduung bezeichneten Art
sowie für den Handel ihres Bezirks mit solchem Stroh Vorschriften hinsichtlich des
Betriebs, insbesondere des Absatzes, des Erwerbs und der Buchführung erlassen,
2. unter Ausschluß des Handels die Versorgung mit Stroh der in Ziffer 1 erwähnten
Art selbst übernehmen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917 82