Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

N 74 329 
8 7 Absatz 2: 
„Auf der Linie Rheinhafen —Durlach dürfen drei, auf den übrigen Linien zwei Wagen 
angehängt werden“. 
Karlsruhe, den 19. September 1917. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Dr. Fetzer. 
Verordnung. 
(Vom 9. August 1917.; 
Schrotmühlen betreffend. 
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 1. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- 
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
&1. 
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene Mühle 
und sonstige Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet ist, mag sie 
für Hand= oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein. 
82. 
Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise= oder Futter- 
zwecken ist untersagt. 
Falls die Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrots in einer gewerblich betriebenen 
Mühle für den Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit erheblichen Schwierig- 
keiten verbunden ist, kann die Ortspolizeibehörde für bestimmte Mengen von Getreide, die der 
Unternehmer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs verwenden darf, die Verarbeitung 
mittels Schrotmühle gestatten. 
Die polizeiliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die vom Kommunalverband auf 
Grund des § 63 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 507) erlassenen Anordnungen innegehalten sind. 
Sie muß schriftlich erteilt werden und den Namen des Unternehmers, die Menge und 
Art des zu verarbeitenden Getreides sowie die Frist, für die die Erlanbnis gilt, enthalten. 
Die Erlaubnis kann an die Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung 
der Betrieb polizeilich beaufsichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sind nach Ablauf der Frist 
der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren.
	        
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