Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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11 Als Drucksachen gelten auch Abdrucke oder Abzüge, die durch verschiedene Verviel- 
fältigungsverfahren (1), z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, hergestellt sind. 
III Nicht als Drucksachen gelten die mit Durchdruck, Paus-(Kopier-Presse oder Schreib- 
maschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, die eine verabredete Sprache 
darstellen können. 
VI Die Sendungen können unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außer- 
gewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften eingeliefert 
werden. 
u. Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfanger. 
V Die Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder um- 
schnürt oder in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzuliefern, so daß ihr 
Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden 
oder geheftet, versandt werden. Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in 
gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blindenschrift“ tragen. 
VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 cm in der Länge und 10 cm im Durchmesser 
nicht überschreiten. 
VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
IX Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Auf- 
schriften versehen sein. über die Vereinigung mit Geschäftspapieren und Warenproben s. § 11. 
X. Es ist zulässig: 
1. auf gedruckten Besuchskarten, Weihnachts- und Neujahrskarten Namen, Stand und 
Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben, sowie mit höchstens 5 Worten oder 
mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileide 
bezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand und 
Wöhnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers handschriftlich oder 
mechanisch anzugeben oder zu ändern: 
3 Druckfehler zu berichtigen; 
Berichtigungsbogen die Urschrit Mannstkript) beizufügen, in den Bogen zu ändern 
und zuzusetzen und Bemerkungen übe: die Berichtigung, die Form und den Druck zu 
machen und solche Zusätze auch auf besonderen Zetreln anzubringen; 
Stellen des Druckes zu streichen: 
;. Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen: 
bei Preislisten, Börsenzetreln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und Anzeigen. 
anerbieten Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung zu betrachten 
sind, bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit seines Eintreffens 
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