Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 83 — 357 
durch diesen Sachverständigen finden die Bestimmungen in Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
Die aus der Gemeindekasse zu zahlende Gebühr des Sachverständigen bestimmt der Gemeinderat. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß die Gebühr 
(Absatz 3 und 4) vom Viehhalter rückzuerheben ist. 
86. 
Der Selbstversorger hat innerhalb drei Tagen nach Feststellung des Schlachtgewichts 
durch den Fleischbeschauer oder den in 8 5 Absatz 4 bezeichneten Sachverständigen dem Bürger- 
meisteramt anzuzeigen, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte aus der Hausschlachtung 
verwenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Personen 
nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen. Unterläßt der 
Selbstversorger die Anzeige in der vorgeschriebenen Frist, so wird unterstellt, daß er für die 
Zeit des ordnungsgemäßen Verbrauchs seiner Vorräte aus der Hausschlachtung auf Fleisch- 
karten verzichtet. 
37. 
Das Fleisch aus Hausschlachtungen, welche ohne Genehmigung des Kommunalverbands 
vorgenommen wurden, ist zugunsten der Gemeinde durch das Bürgermeisteramt einzuziehen. 
88. 
Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen gewonnenen 
Fleisch an seinen Kommunalverband Speck oder Fett in guter Beschaffenheit in folgenden 
Mengen abzugeben: 
bei einem Schlachtgewicht des Schweines von 
mehr als 120 bis 140 Pfund einschließlich 2 Pfund, 
„ „ 110 „ 160 „ » ....4» 
»»160Pfuudfürweitcrcangefangcneje20PfuudjerinPfundmehr. 
Ist das Schwein früher zur Zucht benützt worden, so sind 3 v. H. des Schlachtgewichts 
an Speck oder Fett abzuliefern. 
Die Verpflichtung zur Abgabe von Speck oder Fett entsällt bei Hausschlachtungen von 
Schweinen in gewerblichen Betrieben, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die vom 
Kommunalverband als Selbstversorger anerkannt worden sind, und durch Selbstversorger, denen 
nach den geltenden Vorschriften bei besonders anstrengender körperlicher Arbeit im Verwal- 
tungswege Fettzulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. 
Für die Abgabe von Speck und Feit sind die um 30 „ für das Pfund geminderten Ver- 
braucherhöchstpreise für Speck und Fett zu bezahlen. 
Die Verwertung des abgegebenen Fettes und Speckes hat nach den Weisungen der Landes- 
fettstelle zu erfolgen. Der Kommunalverband ist verpflichtet, an die von ihr bestimmten Stellen 
die empfangenen Mengen weiter zu leiten. 5
	        
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