Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 85 — 377 
8 12. 
(1) Die Anforderung zur Unterbrechung der Verjährung (Artikel 3 Ziffer 1 des Gesetzes 
über die Verjährung der öffeutlichen Abgaben) soll, soweit sie von den mit der Erhebung oder 
Beitreibung der Abgabe befaßten Zoll= und Stenerstellen bewirkt wird, in der Weise ausge- 
führt werden, daß dem Pflichtigen eine Zahlungsaufforderung des im § 5 Abs. 2 bezeichneten 
Inhalts zugestellt wird. 
(2) Die Zustellung soll nach den Vorschriften der Verordnung vom 9. Febrnar 1897 
über die Zustellung in Finanzverwaltungssachen, Gesetzes= und Verordnungsblatt S. ö7, 
bewirkt werden, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt: 
a. Die Zustellung an Personen, die im Großherzogtum wohnen, kann auch dem Steuer- 
erheber oder seinem Vertreter oder einem andern Bediensteten der Steuereinnehmerei 
oder einem Sieuer= oder Grenzaufseher aufgetragen werden. 
b. In den im §8 10 Abs 1 und 2 bezeichneten Fällen kann die Zahlungsaufforderung 
nach den Vorschriften des § 10 Abs. 1 durch Auschlag bei der Bezirksstelle zugestellt 
werden. 
(3) Der förmlichen Zustellung der Zahlungsaufforderung bedarf es nicht, wenn der Zu- 
stellungsempfänger eine mit Tagesangabe und mit beglaubigter Unterschrift versehene Beschei- 
nigung über die Anforderung ausstellt Die Unterschrift kann durch den Zusteller oder den 
Ortsvorsteher, bei Unteroffizieren oder Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine 
durch die zunächst vorgesetzte Kommandobehörde, bei Untersuchungs= oder Strafgefangenen in 
einem Kreis= oder Amtsgefängnis oder in einer Zentralstrafanstalt durch den Gefängnisvorstand 
oder die Direktion der Strafanstalt beglaubigt werden. 
3. Zwangsvollstreckung. 
8 13. 
(1) Wenn ein Pflichtiger nicht innerhalb der geordneten oder im Einzelfalle bewilligten 
Zahlungsfrist oder (bei Gefällen, bei denen keine Zahlungsfrist gewährt ist) bis zum Ablauf 
des Verfalltags bezahlt, so wird die Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet. Eine Mahnung 
der säumigen Schuldner findet nicht statt. 
(2) Wenn keine Gefahr im Verzuge liegt, so soll die Zwangsvollstreckung erst ausgeführt 
werden, wenn von dem Ablauf der Zahlungsfrist oder des Verfalltags an eine Nachfrist von 
einer Woche umlaufen ist. Bei reichsrechtlichen Abgaben mit Ausnahme der Besitzsteuer und 
der auf Grund der Zollgebührenordnung zu entrichtenden Abfertigungsgebühren udgl. braucht 
jedoch die Nachfrist nicht eingehalten zu werden; dasselbe gilt bei gestundeten Gefällen jeder 
Art sowie bei der Betreibung derjeuigen Personen, die auf Grund des Abgabengesetzes oder 
des bürgerlichen Rechts neben dem Hanptschuldner oder an seiner Stelle zur Leistung oder 
zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sind.
	        
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