Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

378 — Nr. 85 — 
(3) Mit Zustimmung des Pflichtigen können schon vor dem Ablauf der Zahlungsfrist die 
zur Sicherung der Gefällforderung nötigen Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden. 
8 14. 
(1) Die Vollstreckungsanordnung (§ 1 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlichrechtlicher Geldforderungen) ist schriftlich zu erlassen; in der Anordunng ist der bei- 
zutreibende Gefällbetrag und die Person, gegen welche die Vollstreckung stattfinden soll, bestimmt 
anzugeben. 
(2) Die Vollstreckungsanordnung bedarf im übrigen keiner besondern Form; der Auftrag 
an den Vollstreckungsbeamten zur Vornahme der Fahrnispfändung oder der bei einem Gericht 
oder Grundbuchamt gestellte Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung kann ohne 
weiteres als Vollstreckungsanordnung gelten, wenn er die im Absatz 1 bezeichneten Angaben 
enthält. 
(3) Die Vollstreckungsanordnung gilt als vollstreckbare Ausfertigung der Schuldurkunde 
im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie braucht jedoch dem Pflichtigen nicht zugestellt zu werden; 
auch wird sie ihm nach Empfang der Leistung nicht ausgeliefert. 
15. 
(1) Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 2 und des § 4 Buchst. a des Gesetzes über 
die Zwangsvollstreckung wegen öffentlichrechtlicher Geldforderungen sind außer den Gerichtsvoll- 
ziehern die Steuer= und Grenzaufseher. Mit der Versteigerung oder sonstigen Verwertung 
einzelner gepfändeter Sachen können nach näherer Bestimmung der Zoll= und Steuerdirektion 
auch andere Personen beauftragt werden. 
(2) Der Vollstreckungsbeamte ist verpflichtet, den Pfändungsauftrag ungesäumt zu eröffnen 
und zu vollziehen. Liegt keine Gefahr im Verzuge, so kann er sich jedoch zunächst auf die 
Pfändungseröffnung beschränken und mit der Vollziehung der Pfändung noch längstens drei 
Tage zuwarten, wenn anzunehmen ist, daß die Schuld nur infolge von Vergeßlichkeit oder 
eines andern entschuldbaren Umstands nicht bezahlt worden ist und daß die Zahlung inner- 
halb der angegebenen Frist nachgeholt werden wird. 
4. Stundung. 
8 16. 
(1) Soweit für einzelne Gefällarten nichts anderes bestimmt ist, kann auf Antrag der 
Schuldbetrag in widerruflicher Weise gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit 
erheblichen Härten für den Pflichtigen verbunden wäre. 
(2) Der Antrag kann bei der zur Bewilligung der Stundung zuständigen Stelle oder bei 
der Erhebungsstelle oder, wenn bereits die zwangsweise Betreibung eingeleitet ist, bei der für
	        
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