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die Betreibung zuständigen Bezirksstelle angebracht werden. Die für die Stundung sprechenden
Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(3) Die Stundung wird in der Regel nur gegen angemessene Verzinsung des Schuld-
betrags und nur unter der Voraussetzung bewilligt, daß für die Forderung genügende Sicher-
heit besteht oder bestellt wird.
5. Betreibungskosten.
817.
(1) Der Pflichtige muß im Falle des 86 Abs. 2, soweit für einzelne Gefällarten nichts
anderes bestimmt ist, die durch die Anforderung entstehenden Auslagen ersetzen. Ferner fallen
dem Pflichtigen die Auslagen zur Last, die durch die Anforderung zur Unterbrechung der Ver-
jährung entstehen. 6
(2) Versucht die Erhebungsstelle, einen Gefällbetrag von einem säumigen Pflichtigen im
Wege der Nachnahme beizubringen, so muß er die Kosten der Nachnahme tragen. Sie bleiben
ihm auch dann zur Last, wenn er die Nachnahme nicht einlöst.
(3) Für jede weitere Ausfertigung eines Forderungszettels muß der Pflichtige eine Schreib-
gebühr von 20 J entrichten.
(4) Dem Pflichtigen fallen die Kosten der Übersendung des geschuldeten Betrags an die
Erhebungsstelle zur Last. Auch muß er die Kosten der ihm auszustellenden Empfangsbeschei-
nigung tragen und auf Verlangen vorschießen.
18.
(1) Die Pflichtigen müssen Versäumnis-, Pfändungsanordnungs= und Pfändungsgebühren
in Höhe der im § 4 ½ Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffent-
lichrechtlicher Geldforderungen bezeichneten Höchstbeträge entrichten.
(2) Die Versäumnisgebühr wird fällig, wenn der Pflichtige nicht innerhalb der geordneten
Zahlungsfrist oder bis zum Ablauf des Verfalltags bezahlt; sie muß auch dann bezahlt werden,
wenn die im § 11 vorgesehene öffentliche Zahlungsaufforderung aus irgend einem Grunde
einmal unterblieben ist. Von der Erhebung der Versäumnisgebühr kann abgesehen werden,
wenn die Forderung vor dem Ablauf der geordneten Zahlungsfrist oder des Verfalltags
gestundet wird.
(3) Die Zoll= und Steuerdirektion kann anordnen, daß von der Erhebung der Versäum-
msgebühren bei solchen Gefällarten abgesehen wird, bei denen eine öffentliche Zahlungsauffor-
derung im Sinne des § 11 allgemein zu unterbleiben hat.
(1) Die Pfändungsanordnungsgebühr wird fällig mit der Erlassung der Pfändungs-
anordnung, in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1 jedoch nicht vor dem Ablauf der dort
bezeichneten Nachfrist. Die Pfändungsgebühr wird fällig, sobald mit der Vollziehung der
Pfändung begonnen ist.
Hesetzes= und Verordminasblan 1917. 97