Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 85 — 379 
die Betreibung zuständigen Bezirksstelle angebracht werden. Die für die Stundung sprechenden 
Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. 
(3) Die Stundung wird in der Regel nur gegen angemessene Verzinsung des Schuld- 
betrags und nur unter der Voraussetzung bewilligt, daß für die Forderung genügende Sicher- 
heit besteht oder bestellt wird. 
5. Betreibungskosten. 
817. 
(1) Der Pflichtige muß im Falle des 86 Abs. 2, soweit für einzelne Gefällarten nichts 
anderes bestimmt ist, die durch die Anforderung entstehenden Auslagen ersetzen. Ferner fallen 
dem Pflichtigen die Auslagen zur Last, die durch die Anforderung zur Unterbrechung der Ver- 
jährung entstehen. 6 
(2) Versucht die Erhebungsstelle, einen Gefällbetrag von einem säumigen Pflichtigen im 
Wege der Nachnahme beizubringen, so muß er die Kosten der Nachnahme tragen. Sie bleiben 
ihm auch dann zur Last, wenn er die Nachnahme nicht einlöst. 
(3) Für jede weitere Ausfertigung eines Forderungszettels muß der Pflichtige eine Schreib- 
gebühr von 20 J entrichten. 
(4) Dem Pflichtigen fallen die Kosten der Übersendung des geschuldeten Betrags an die 
Erhebungsstelle zur Last. Auch muß er die Kosten der ihm auszustellenden Empfangsbeschei- 
nigung tragen und auf Verlangen vorschießen. 
18. 
(1) Die Pflichtigen müssen Versäumnis-, Pfändungsanordnungs= und Pfändungsgebühren 
in Höhe der im § 4 ½ Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffent- 
lichrechtlicher Geldforderungen bezeichneten Höchstbeträge entrichten. 
(2) Die Versäumnisgebühr wird fällig, wenn der Pflichtige nicht innerhalb der geordneten 
Zahlungsfrist oder bis zum Ablauf des Verfalltags bezahlt; sie muß auch dann bezahlt werden, 
wenn die im § 11 vorgesehene öffentliche Zahlungsaufforderung aus irgend einem Grunde 
einmal unterblieben ist. Von der Erhebung der Versäumnisgebühr kann abgesehen werden, 
wenn die Forderung vor dem Ablauf der geordneten Zahlungsfrist oder des Verfalltags 
gestundet wird. 
(3) Die Zoll= und Steuerdirektion kann anordnen, daß von der Erhebung der Versäum- 
msgebühren bei solchen Gefällarten abgesehen wird, bei denen eine öffentliche Zahlungsauffor- 
derung im Sinne des § 11 allgemein zu unterbleiben hat. 
(1) Die Pfändungsanordnungsgebühr wird fällig mit der Erlassung der Pfändungs- 
anordnung, in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1 jedoch nicht vor dem Ablauf der dort 
bezeichneten Nachfrist. Die Pfändungsgebühr wird fällig, sobald mit der Vollziehung der 
Pfändung begonnen ist. 
Hesetzes= und Verordminasblan 1917. 97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.