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(1) Werden gepfändete bewegliche Sachen durch einen Steuer= oder Grenzaufseher ver-
steigert, so fällt dem Pflichtigen die Vergütung sowie die Aufwandsentschädigung nebst Reise-
kostenersatz zur Last, die dem Aufseher zukommt, höchstens aber der Betrag, der dem Gerichts-
vollzieher an Gebühren und Reisekosten zukäme.
(2) Bei Vollstreckungshandlungen der Steuer= und Grenzaufseher sind außerdem die in
§ 13 Ziffer 1 bis 7 und § 14 bis 16 der Gebührenordunng für Gerichtsvollzieher bezeichneten
Auslagen zu ersetzen.
(3) Bei Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers hat der Pflichtige die diesem
nach der Gerichtsvollzieherordnung und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher zukommenden
Gebühren und Auslagen zu bezahlen.
(4) Bei Vollstreckungshandlungen der Gerichte, Notariate und Grundbuchämter muß der
Pflichtige die Gebühren und Auslagen entrichten, die nach den bestehenden Vorschriften für
solche Handlungen im allgemeinen zu bezahlen sind.
6. Schlußbestimmungen.
§ 20.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. Ihre Vorschriften finden
von dem genannten Zeitpunkt an auch auf die Gefälle Anwendung, die schon vorher fällig
geworden sind.
(2) Auf den im Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
a. die Verordnung vom 30. November 1899 über die Betreibung der auf dem
öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Steuer= und Zollkassen (Betrei-
bungsordnung), Gesetzes= und Verordnungsblatt S. 775;
b. die Vollzugsverordnung vom 30. Oktober 1899 zum Gesetz über die Zwange-
vollstreckung wegen öffentlichrechtlicher Geldforderungen, Gesetzes= und Verordnungs-
blatt S. 510;
e. der Absatz 3 der Verordnung vom 9. Februar 1897 über die Zustellung in
Finanzverwaltungssachen, Gesetzes= und Verordnungsblatt S. 57.
(3) Auf denselben Zeitpunkt treten die Vorschriften
a. in § 11 der Vollzugsverordnung des Finanzministeriums u. s. w. vom 1. April 1911
zum Zuwachssteuergesetz, Gesetzes= und Verordnungsblatt S. 208,
b. in § 34 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 30. August 1911
über den Vollzug des Viehversicherungsgesetzes, Gesetzes= und Verordnungsblatt
S. 363,