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Der Zählungsausschuß ernennt die Zähler aus seiner Mitte oder aus anderen geeigneten
Personen; er hat für die rechtzeitige Bestellung der erforderlichen Zahl von Zählern Sorge
zu tragen, und zwar sind soweit möglich freiwillige Zähler heranzuziehen.
Die Bildung der Zählbezirke und die Ernennmg der erforderlichen Anzahl von Zählern
muß spätestens bis zum 1. Dezember vollzogen sein.
85.
Sämtliche Gemeindebehörden haben dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksamt alsbald
nach Empfang und spätestens auf 28. November über die durch das Großherzogliche Statistische
Landesamt erfolgte Zusendung der nötigen Zählpapiere Anzeige zu erstatten.
86.
Die Zählung geschieht nach Haushaltungen getrennt durch namentliche Aufzeichnung der
zu der Haushaltung gehörigen Personen in Haushaltungslisten. In letztere sind sowohl die
in der Nacht vom 4. auf 5. Dezember innerhalb der Grenzen des Großherzogtums ständig
oder vorübergehend anwesenden als auch die vorübergehend abwesenden Personen einzutragen.
Für jede Haushaltung, sowie für jede einzeln lebende selbständige Person mit besonderer
Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist eine Haushaltungsliste auszufüllen.
Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art
sind mit einer entsprechenden überschrift und unter Benennung der Austalt in besonderen
Haushaltungslisten einzutragen.
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungevorstäuden ob, als
welche auch einzeln lebende selbständige Personen und Vorsteher oder Verwalter von Anstalten
für gemeinsamen Aufenthalt (Kasernen, Lazarette, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und
Strafanstalten, Gefängnisse usw.) gelten. Aushilfsweise kann die Ausfüllung auch durch
geeignete Vertreter oder durch die Zähler erfolgen.
87.
Welche Angaben von den einzelnen Pflichtigen zu machen sind, ergibl sich aus der An-
leitung und den Erläuterungen auf der Haushaltungsliste.
Über die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten
ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu den vom Reichskanzler oder von der
Landeszentralbehörde bestimmten amtlichen Zwecken benützt werden.
Die Fertigung von Auszügen aus den Haushaltungslisten für die Herstellung von Adreß-
büchern, zu Namensverzeichnissen und ähnlichen Zwecken ist auch dann untersagt, wenn diese
Auszüge auf dem Rathaus gefertigt werden würden.
88.
Die Haushaltungslisten sind von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung
in der Zeit zwischen dem 1. und 3. Dezember auszuteilen.