Nr. 88 zss
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 19. November 1917.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Beleuchtung der Fuhrwerke betreffend.
Verordnungen: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Ausfuhr von Pferden betreffend; Ausfuhr von Druckschriften in das Ausland betressend.
Verordnung.
(Vom 16. November 1917).
Die Beleuchtung der Fuhrwerke betreffend.
Auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichs-Strafgesetzbuches und mit Rücksicht auf
die zur Zeit bestehende Schwierigkeit der Beschaffung von Brennstoffen wird mit sofortiger
Wirkung für die Dauer des Krieges verordnet, was folgt:
1. Der § 13 der Straßenpolizeiordnung vom 12. Mai 1882 wird durch folgende
Bestimmung ersetzt:
Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen fahren,
müssen mit einer hell leuchtenden Laterne versehen sein, solange sie sich innerhalb von
Ortschaften bewegen oder wenn sie sich außerhalb der Ortschaften befinden, solange sie
Trab fahren. Die Führung rot= oder grüngeblendeter Laternen ist verboten.
2. Alle Fuhrwerke — sie mögen beleuchtet oder nicht beleuchtet sein — müssen auf
öffentlichen Wegen während der Dunkelheit, soweit es die Ortlichkeit gestattet, die
rechte Seite des Weges einhalten.
Karlsruhe, den 16. November 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Nerordnungsblatt 1917. 100