Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 89 " 
Gesetzes- und Verurdnungo-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 22. November 1917. 
Jnhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Einwirkung des Krieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienste betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
  
  
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 17. November 1917.) 
Die Einwirkung des Krieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienste betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: 
81. 
1 Die Ministerien werden ermächtigt, soweit reichsgesetzliche Bestimmungen nicht entgegen- Kürzung der 
stehen, den Anwärtern, die sich Prüfungen für den höheren öffentlichen Dienst unterziehen Studien gud 
wollen, auf Ansuchen den im gegenwärtigen Kriege geleisteten Kriegsdienst bis zur Dauer reiungsn. 
von insgesamt einem Jahr auf das Hochschulstudium und den Vorbereitungsdienst oder auf für den 
einen dieser beiden Ausbildungsabschnitte anzurechnen. bkv0tr en 
2. Soweit Kriegsdienst schon auf Grund anderer Bestimmungen als Vorbereitungsdienst 
gerechnet wird, unterbleibt eine weitere Anrechnung. Die Anrechnung darf nicht dazu führen, 
daß ein Kriegsteilnehmer seine Ausbildung früher beendet, als es in Friedenszeiten möglich 
gewesen wäre. 
3. Die weiteren Vollzugsbestimmungen erläßt jedes Ministerium für seinen Geschäftsbereich. 
. » . § 2« . . « Kürzung der 
1. Anwärtern für den mittleren öffentlichen Dienst kann der im gegenwärtigen Kriege Vorberei- 
geleistete Kriegsdienst bis zur Dauer von 9 Monaten, Anwärtern für den unteren öffentlichen tungszeit für 
Dienst bis zur Dauer von 3 Monaten nach Maßgabe des 8 1 auf den Vorbereitungsdienst Neu wmitlere 
angerechnet werden. öffentlichen 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 101 Dienst.
	        
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