Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

392 — Nr. 89 — 
2. Auf Militäranwärter findet auch § 15 der bundesrätlichen Anstellungsgrundsätze mit 
1907 Seite 328 
seinen Ergänzungen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Seite 51) Anweimung. 
g 3. 
Anforde- Ob und inwieweit Kriegsteilnehmern Ermäßigungen in Bezug auf die Anforderungen an 
inenbeinen Kenntnissen und Leistungen oder aber sonstige Erleichterungen in Bezug auf die Prüfung ge- 
weährt werden sollen, bleibt der Entschließung der einzelnen Ministerien anheimgestellt. Dabei 
ist einerseits den hinsichtlich der Vorbereitung durch den Krieg geschaffenen besonderen Ver- 
hältnissen und Schwierigkeiten, namentlich was den gedächtnismäßigen Wissensstoff angeht, 
Rechnung zu tragen, andererseits aber auch nicht außer acht zu lassen, daß eine wesentliche 
Herabsetzung der Prüfungsanforderungen ebenso sehr den Interessen des Staates an der 
Erhaltung eines tüchtig vorgebildeten Beamtenstandes wie auch den wohlverstandenen Interessen 
der Kriegsteilnehmer selbst, die einer vollen Grundlage für ihren künftigen Lebensberuf 
bedürfen, zuwiderlaufen würde. 
84. 
Nachsicht- 1. Nimmt ein Kriegsteilnehmer nach seinem Eintritt in den Kriegsdienst und vor Ab- 
erteiung lauf von 2 Jahren nach Kriegsende erstmals oder erstmals wieder an einer Prüfung teil, so 
bei den . . » . . . » - . 
Prüfungen. kann er ohne weiteres von ihr zurücktreten. Muß ihm in dieser Prüfung der Erfolg versagt 
werden, so wird er so behandelt, wie wenn er sich ihr überhaupt nicht unterzogen hätte. Die 
Folgen, die sonst ein unentschuldigter Rücktritt von der Prüfung oder ihr Nichtbestehen nach 
sich zieht, treten in diesem Fall nicht ein. 
2. Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich Bestimmungen darüber treffen, unter 
welchen Voraussetzungen im Fall des Absatzes 1 die Prüfung nur teilweise wiederholt zu 
werden braucht. 
85. 
Ausgleich fuͤr Anwärter -= auch Nichtkriegsteilnehmer , welche eine Prüfung, von deren Ablegung 
ausgefallene ihre erste etatmäßige Anstellung oder die Beförderung auf eine höhere Stelle abhängt, deshalb 
Beũfungen. verspätet bestehen, weil infolge des Krieges in einem Kalenderjahr eine Prüfung nicht abge- 
halten worden ist, werden so behandelt, wie wenn sie die Prüfung in jenem Jahr bestanden 
hätten. 
86. 
Einstellung in 1. Ist ein Kriegsteilnehmer durch den Kriegsdienst nachweislich an der rechtzeitigen Ab- 
die Reihenfolge legung der Prüfung gehindert worden, von deren Bestehen seine erste etatmäßige Anstellung 
W*s oder die Beförderung auf eine höhere Stelle abhängt, so soll er nach bestandener Prüfung auf 
Ansuchen in die Reihenfolge der in einer früheren Prüfung Bestandenen nach Maßgabe des 
Ergebnisses seiner Prüfung eingestellt werden, soweit eine solche Voranstellung zur Ausgleichung 
des durch den Kriegsdienst erlittenen Nachteils erforderlich erscheint.
	        
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